476
Viertes Buch: Das Zeitalter des Absolutismus (1660—1740).
Z 267.
viel wichtiger aber waren die Westindische und die Ost indische Kom-pagnie und die Kolonisation Canadas (Z 274).
Marin- Im Zusammenhang mit diesen überseeischen Unternehmungen steht ColbertsFürsorge für die Marine. Zuerst hatte Richelieu ihr seine Aufmerksamkeitgewidmet (Z 219), aber was er geschaffen hatte, war wieder verfallen: so wurdeColbert der eigentliche Begründer der französischen Kriegsflotte. Er brachte dieZahl der großen und kleinen Kriegsschiffe auf 300 und sorgte durch Aus-hebungen für deren Bemannung; für den entsetzlichen Dienst auf den Galeerenwurden Sträflinge verwandt, und im Bedarfsfälle erhielten die Gerichte dieWeisung, an Stelle anderer Strafen möglichst viele auf die Galeeren zu ver-urteilen.
Colbert hat viel Heilsames geschaffen; er hat die jährlichen Einkünftedes Königs von 84 auf 116 Mill. Livres gebracht, aber er verfuhr mitrücksichtsloser Härte. So war er sehr verhaßt, und manche grausam unter-drückten Aufstände zeugten von dem auf der Bevölkerung lastenden Druck.
Absolutis- H 267. Vollendung des Absolutismus. Heeresreform. Der Absolutismus" hatte seit 1614 (§ 217) die Reichsstände, seit etwa 1635 auch die Landständeweitaus der meisten Provinzen außer Tätigkeit gesetzt, wenn auch nicht auf-gehoben; die letzteren bestanden nur noch in den fünf als xa/s ä'ötat bezeichnetenProvinzen Bourgogne, Dauphins, Provence, Languedoc und Bretagne. DieStelle der Reichsstände hatte dann in gewissem Sinne das Parlament ein-genommen (Z 219); Ludwig XIV. trat ihm, wie wir wissen (Z 220), nachNiederwerfung der Fronde schroff entgegen, 1673 verbot er ihm jeden Widerspruchgegen die Einregistrierung königlicher Edikte. Dieses Verbot beseitigte das Rechtdes Parlaments nicht, setzte es aber außer Übung, wie denn überhaupt der- französische Absolutismus mehr ein tatsächlicher als ein ver-fassungsrechtlich eingeführter war.
B°rw»ltung Die Verwaltung der Provinzen geschah durch den Staatsrat, in demjede Provinz ihren „Minister" hatte; ihm unterstand der in der Provinzwaltende „Intendant", von dem wieder die Bezirks- und Lokalbeamten abhängigwaren. Die Städte hatten eine Selbstverwaltung durch gewählte, jährlichwechselnde Beamte, bis Ludwig 1692, um sich Geld zu verschaffen (ß 283), Maires
Rechtspflege einsetzte, deren Amt käuflich war. — Die Unabhängigkeit der Rechtspflege,die in der eigenartigen Stellung der aristooratis äs robs (H 149) begründet war,wurde, wie unter Richelieu, durch Ausnahmegerichtshöfe beeinträchtigt(§ 219), deren Rechtstitel auf dem alten Recht der Evokation (vgl. II, Z 251)beruhte. Ludwig hat z. B. bald nach dem Beginn seiner selbständigen Regierungin seinem frischen Eifer für die Beseitigung von Mißbräuchen 1665 für dieAuvergne ein Ausnahmegericht bestellt. In den königlichen Gerichtstagen(Zranäs-j ours) ging dieses Gericht ohne Ansehen der Person gegen diedas Volk drückenden Adligen vor und verurteilte zum Jubel der Bauern einegroße Anzahl von ihnen zum Tode, zu Verbannung oder Güterverlust.Dieses Vorgehen des absoluten Königs hat hier und auch sonst wohltätiggewirkt, blieb aber doch immer ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Gerichte.Und ein solcher Eingriff waren auch die geheimen Haftbefehle (Isttrssäs oaeüst), durch die der König ohne jedes Gerichtsverfahren jeden, den erwollte, auf kürzere oder längere Zeit in Haft setzte, zumeist in die Pariser Bastille.Auch hier sind zumeist nur Schuldige getroffen worden, auch hier hat derKönig oft die Parteilichkeit, mit der die Gerichte vornehmen Personen gegen-über urteilten, korrigiert; aber das Verfahren war doch völlig willkürlichund ist, zumal später, mißbräuchlich angewandt gegen Gegner des absolutenRegiments. Hinzu kam in den späteren Jahren Ludwigs XIV. die Tätigkeitder unter Voyer d'Argenson stehenden Geheimpolizei, die überall Spione unter-hielt und auch das Briefgeheimnis nicht achtete. Dauernd wertvoll war der