42
TRACHTEN UND SITTEN IM ELSASS
« Der Meier hat auch das Recht, acht Tage vor und acht Tage nachPfingsten vier Ochsen auf die Weide zu treiben. Diese Ochsen werdenvon einem Hüter auf dem Feldweg in den Bann von Balterseichegetrieben. Der Hüter hat einen Stock bei sich, der unten und obeneine eiserne Spitze trägt. Auf dem Bann angekommen, muss er diesenStock auf den einen Fuss setzen und das Kinn darauf stützen, damiter sich sticht, wenn er einschlafen sollte. Wenn die Ochsen über denBann hinausgehen oder irgendwelchen Schaden anrichten, so ist derMeier dafür verantwortlich, d
Und endlich :
«Der Vogt von Horburg hat das Recht, acht Tage vor und acht Tagenach Johanni dem Meier zwei Zugpferde und ein Handpferd zuzuschicken,denen der Meier «nassen Stal und dürre Krupffen» (trockene Raufe) zugeben hat. Die Pferde sind von einem Knechte begleitet, dem der Meierwährend dieser Zeit Wasser und Brot geben muss; verlangt der Knechtmehr, so muss er dafür bezahlen. So lange die Pferde im Stall sind, hatder Meier über die Wände und der Knecht über die Thüre zu wachen ;werden die Pferde durch die Wände hindurch gestohlen, so ist der Meierverantwortlich ; werden sie durch die Thüre davongeführt, so trifft dieVerantwortlichkeit den Knecht. Dieser letztere hat dann noch folgendenAnspruch: wenn er von dem Meier sich verabschiedet, so muss ihm dieserein Paar Schuhe kaufen, die so hart sind, dass sie ihm weh thun. »
Nunmehr mag nach der gleichen Quelle mitgeteilt werden, wiesich in Sundhofen eine Gerichtssitzung der Hofleute abspielte :
1. Nach geschriebenem Recht und uraltem Herkommen haben sichdie Angehörigen des Frohnhofes alljährlich am Dienstag nach Lichtmesszu versammeln.
2. Acht Tage vorher begiebt sich der Bote nach Colmar zu demVerwalter der ehrwürdigen Frauen (das Frauenkloster Unterlinden)und frägt ihn, ob seine Gesundheit oder seine sonstigen Geschäfteihn nicht etwa hindern, die Versammlung an dem herkömmlichenTage abzuhalten.
Ist der Tag festgesetzt, so ergeht durch den Gerichtsdiener, denBannwart oder den Meier oder aber durch diejenigen Hufner, die eineAnzeige erstattet oder eine Schädigung erlitten haben oder die endlichvor der Versammlung sonst ein Anliegen Vorbringen wollen, die Einladungan alle Kolonen, die zum Frohnhofe gehören, und an diejenigen, die sonst