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Der Hof.
oberer/ verlieh dies Erbamt dem Landmarschall Chri-stoph vo» Liechtenstein - Niklasburg ; als ihn aber inWien die Gewalt Gottes berührt und Max I. dieBurg seiner Vater wieder'erobert/ traten die Prüe-schenk wieder in ihr altes Recht. — Das Truchseßen-amt hat schon König Ottokar 1262 den Buchheimenbestätigt und Rudolph von Habsburg 1290 zu Erfurt,den Zwiespalt darüber, zwischen ihnen und den Pil-lichstorf, zu Gunsten der Buchheime entschieden.
Seit der Vereinigung aller österreichischen Erb-lande mir llngarn und Böhmen durch Ferdinand I.,vor gerade drey Jahrhunderten, war die Trennungder Landes- und H 0 f-Ämrer, der Verfall der er-steren und ihre Beschränkung auf die Huldigungs- undandere Feyerlichkeiten, durch die Natur der Sacheentschieden. — Aus den Tagen Ferdinands, bald nachder ersten türkischen Belagerung, stammten die älte-sten Acten des O b e r st h 0 f m e i st e r a m t e s, welchesrüherhin, zum nicht geringen Nachtheil der Vater-landsgeschichce, mehrfach verwahrlost, unter dem je-tzigen ersten Herrn Obersthofmeister Fürsten von Traut-mannsdorf, in eine, nicht nur zum uninittelbarenAmtsgebrauche, sondern auch zur raisonnirten wissen-schaftlichen Benützung dienende, musterhafte Ordnunggebracht, in eine vielseitig fruchtbringende, ganz neueSchöpfung umgestaltet worden sind. — Genealogieund Heraldik, und die Kunde der drey letztverflosse-nen Jahrhunderte überhaupt,,danken dieser Umstaltungmanche willkommene Ausbeute. Wir insbesondere dan-ken ihr auch die schätzbaren Verzeichnisse der Wür-