I
‘ \
CCCLXXXIV Urkundenbuch.
Verthuelich Personen.
Ist vnser mainung, wo vnbesinnt, oder ainfältig Per-sonen vnter der Burgerschafft sein, die jr Gul verschwen-den, vnd unnützlich anwürben, darinnen sollen Burgermai-ster und Rath, jr vleiffig auffsehen haben, und nicht ge-statten, das solch verschwendtung dermassen beschehen, son-der in solchem guet auffseher und Curatores setzen, damitdemselben fürkommen, vnd dieselben unbesinnten vnd ain-fältig Personen, zue jrer vnderhaltungen, bey jren güternerhalten , vnd (nicht wie bißher) beschehen, vmb ihr guet,vnd darnach auch in armuet gebracht werden.
Bogtbar Jar»
Wöllen wir dermassen gefielt haben, die Manns Per-son auff zway vnd zwaintzig Jar gantz Volkomen alt, vnddie SLeibs Personen auff zwaintzig Jar, doch dergestalt,wo ain Jüngling oder ain Jungfraw vor der zeit verheü-rat wurde, solle dieselb person, alßbald die in der Ehebeywohnet, für Bogtbar geacht werden.
Statrichters ordnung.
So wir nu zu auffnemung vnser Stat Wienn, in al-len Bürgerlichen ämptern vnd Handlungen, vnser Satzungvnd Ordnung gemacht, vnd ober das Statgericht bemellervnser Stat, vns, als Herrn vnd Landtsfürsten, dermasseninsonderhait zuegehörig, das wir ainem Statrichter, ersey Bürger oder nit Bürger, zu jederzeit, nach vnserm ge-fallen auffnemen mügen, vnd dieweil entlich vnser will vndmainung ist» das in den Statrechten, für vnd für gutGericht, vnd Recht gehalten, So setzen und ordnen wir,das ain jeder vnser Statrichter, alßbald jme von vns, odervnsern Erben, Pan und ächt verlihen, vnd er vns den
i i