Ut-kundenbu ch. CCCLXXXV
Derselb vnser Richter solle auch Hinfür in dem Statrathsein stell vnd Stimm haben, wie bißher gebraucht worden,über der Stalrichter solle nicht verbunden sein, nach dervrdnung in den Statrath zugehen, sonder wann er solchesdeß Statgerichts, vnd anderer geschafft halben thuen mag.
B e y s i tz ? r-
Vnsers Statgetichts vnser Statt Wien, sollen zwötffPersonen seyn, in dem ersten Artickel gemelt, vnd von unsb e fö ld werden, dieselben vnsere Beysitzer sollen vnser Stat-gericht, mit sampt vnserm Statrichter vleissigklichen hand-len, auch vnserm Statrichter (wie sich gezimbt) gehorsamsein, vnd jr ausssehen auff jn haben, vnd nach inhalt deßEtatgerichts vrdnung Buech, vnd allem gutem Rechtennach treulichen Wrllsprechen, dem Arinen als dem Reichen,dem reichen als dem armen, vnd darinnen weder müet,gab, sreündschafft, feindlschafft, noch nichts anders, darindie Göttliche Gerechtigkait ansehen, Auch an kainem etrdoder ort sein, daran wider vns öffentlich oder haimlich,ainicherley widerwärtigs fürgenommen oder gehandelt, son-der dasselb vns, oder vnsere Regierung allwegen offenba-ren, darzu wo Auffrürig Personen aüfferstünden, dieselbe»anzaigen, in allen fachen vnd Handlungen unsern schadenwarnen, vnd nutz fürdern, vnd insonderhait jren müglichi-sten vleiß fürkeren, das in dem Rechten ober das bluetder Menschen fürsichtigklich gehandelt werde, alles nachaufflegung ihres Ayds, so sie vns nach Inhalt deß Ayd-buechs thuen sollen. Wir geben auch Ordnung, daß die be-melten zwölff Beysitzer, zu nächst auff dem Stattrath, inallen Bmbgengen und Processionen gehen, auch die Srl-berin Stab tragen, vnd bey allen Festen mit gehen vndreiten, bey dem Slattrath jren stand haben, kain Festaußgenommen, allermaffen wie der Stattrath, vnd sollenin solchen versamblungen kain ander vnderschied sein, danndas der Stattrath, in der Ordnung den Vorgang haben soll .