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II. Jahrgang. III. Band.
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CCCLXXXVI
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CCCLXXXVI UrkundenSuch.

Richterlichen Ayd gethan, daß Statgericht, mit sampt un-sern Beysitzern, nach inhalt unsers Statgerichts ordnungbuech, treülich vnd auffrichtigklich handlen, und in demRechten niemandts kainen verdächtlichen Verzug gestatten,solches selbst auch nicht thuen, vnd alles das handle, waszur fürderung deß Rechtens kamen mag, darinnen er sichnichts verhindern lassen solle, vnd als offt sich begab, daswir oder vnsere Regierung, jme den Panbrieff, durch ai-nen schrifftlichen Beuellich, oder durch vns, oder vnsereRegierung, oder in ainer nottiirfftigen eyl, das wir odervnser Regierung nit stat hetten, schrifftlich beuellich zufer-tigen, oder die abkündung selbst zuthuen, durch ain nanuhafftige glaubwirdige person, mündlich auffheben würden,solle er im fueßstapffen, derselben abkündung vber das bluetzurichten, vnd in allen Richterlichen Handlung still stehen,vnd in dem allerwenigisten nichts mehr darinnen handlen,wo er aber solches vbertretten wurde, so solle er vnd alledie, so deß stillstands wisien haben, vnd mit sampt jmedarüber handlen, in vnser schwären Ungnad vnd straff sein.

Bnsere Räth und Diener betreffent.

Nach dem vnser Vorsortiern, Fürsten von Österreich,in ihren Satzungen, auch allweg ihrer Diener ingedenckgewest, wie dann billich ist, vnd denselben auch allzeit mitden Weinen ain vorbehaltuna gethan, Wnd damit vnsereRäth vnd Diener vnser gnad in disen Satzungen auch em-pfinden, vnd doch vnser Statt Wienn dardurch kam nach-thail leidet, deß sich die gemaine Burgerschafft insonder-hait beschwüren möcht. So setzen wir mit außgedrucktenWorten, welche vnsere Diener, von jren Bättern, Müt-tern oder Freundschafften Weingart haben, die Erblich auffsie gefallen oder aines Bürgers Tochter zu der Ehe nimbt,die jhme Erblich Weingarten zubringt, davon jre Batter,Mutter oder Freundschafft, die Wein in die Statt Wienn