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Bericht über die Vornahme einer allgemeinen Parzellar-Vermessung und über die Einführung der Grundbücher an die Direktion der öffentlichen Arbeiten des Kantons Zürich und die Kommission für Reorganisation des Kataster- und Vermessungswesens, erstattet von der Subkommission derselben
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unterblieben; in den meisten Theilen der sechs*) östlichenProvinzen liegen die Verhältnisse indess nicht der Art, dassin dieser Richtung weitgreifende Erfolge überhaupt zu er-reichen wären.«

2. Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen.

In Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen kamen ledig-lich Polygonmessungen im Anschluss an ein Dreiecksnetz zurAnwendung. Das spezielle Verfahren ist der Hauptsache nachdurch die Anleitung vom 7. Mai 1868 und vom 16. Februar1870 geregelt.

Eine obligatorische Versteinung der Eigenthumsgrenzenwar auch mit diesen Vermessungen nicht verbunden.

Für die gegenwärtig nach Herstellung des Katasters inder ganzen Monarchie sporadisch vorkommenden Kataster-erneuerungen hat der Finanzminister neuerdings zwei Anwei-sungen erlassen und zwar:

1. Die Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Ver-fahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grund-steuerkatasters und

2. Die Anweisung vom 25. Oktober 1881 für die trigono-metrischen und polygonometrischen Arbeiten bei Erneuerungder Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters.

Diese beiden Anweisungen schreiben das Verfahren beiallen bei der Katastrirung vorkommenden Arbeiten in derminutiösesten Weise vor und entsprechen allen Anforderungen,welche die Wissenschaft an die Technik zu stellen vermag.

III. Iler gestellte Katasterdokumente.

Auf Grund von Neuvermessungen beziehungsweise unterBenutzung vorhandener Karten, sind nunmehr für jeden Ge-meinde - oder selbständigen Gutsbezirk folgende Kataster-dokumente hergestellt:

*) Jetzt sieben, weil die Provinz Preussen nachträglich in dieProvinzen Ost- und Westpreussen getheilt worden ist.