seine Compagnie loAiretMitBenermrmgdes Einquartierten Lauff-u.Zunahmens,und des Dorffes,wo er stehet, und zwarbey Verlust eines Monarhs Sold, (so derinvaliden Cüffe heimgefallen seyn soll,) zurgeheimden Krieges-Cantzeley emzuschi-cken;Dergleichen specisscation sollen auchunsere Beamten, in der vorgesetzten Frist,bey Straft zwantzig Thaler einsenden.
^_ Von der Ehurfürstlich Sächsischen Ordommcs erv.
Marschall/ und Churfürst /
Dd-Graff in Thüringen, Marck-M ZU Meisten, auch Ober-und-Zkr-Laußmtz/ Burg-Grass zuFDkberg, Grass zu der Marck,
Zksk ^berg und Varby, Herr zuGestein, rc. rc. Fügen hiermitq-^.^d ieden Krieges-Officierern, undv a r!n llm Soldaten, desgleichen unsernBeamten, Rathen in Städten,toie ?"^d - und Marsch-LommMiien,lein Münster, jedermänniglich zu wis-kl^' Nachdem bey uns unterschieden ge-lgF.^orden, wie von unsern Durch-ye„^3en Vorhaben publicir# Ordonan-qea,?bnig obscrviret, sondern selben zuvA uutersthiedene straffbahre Excessetut, P würden, wir aber nicht gemei-dcr < ^ter nachzusehen, daß ein, oder an-dige? gehorsamste Bezeugung des schul-dig ,r?P ects aus Augen setze, und dietzk^eschxiebenen Ordres nach eignenund aus blossen Interesse, unver-tvoq?Ech eiudire. Als seynd wir be-worden, anregte Oräonancen revi-dergestalt einrichten zulassen,
Soldat, und der Quartier-et einander bestehe, und die-
allen y/? ^ bisherigen Excesse nicht zuVewä^aben, untüchtig gemacht werde,und wollen dahero:
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II.
Und weil geklaget worden, daß dieStabs-Offieierer, nicht in ihreRegimen-ter, und die Ober-Officierer,nicht in ihrenCompagnien Ouartiren Bezirck einmie-then, sondern sich ihrer Bequemlichkeithalber, aufihren Güthern, oder andernentfernten Orten aufhalten, wodurch dieso nöthige Aufsicht, und Besichtigung derCompagnie unterbleibet, der Quartier-Stand auch seine Klagen nicht anzubrin-gen weis, wodurch dann die Excesse go-hauffet, und die Krieges Disciplin zu un-sern Nachtheil ausser Augen gesetzetwirdSo verordnen wir ernstlich, und wollen,daß hinführo die Stabes-Offieierer, in ih-rer Regimenter-Quartiere, die Ober-Of-ficierer aber bey ihren Compagnien ein-miethcn, oder gewarten sollen, daß ihnendie Quartier-oder Lervis-Gelder ab-undzur General-Krieges-Casse gezogen, undihnen von demCreiß-Dommissarien gewis-se Quartiere gemiethet werden.
I.
Kavallerie und Infanterie von
Krieges Rathen so oftreparciret, das Absehen bey der^8. /^üufdie Steuer-Schocke, de-ln.
bey dem Städten aberi?Wh Ü Infantcrie mögliche Gleichheit^a!^trde. Wann nun solche her-A, machen die Creiß-Lommissa-
stmen Creiße,einefpecial-Ab-dkn-.^ Kavallerie, und assiAnireN,alsMieden Ehurfürstlichen Beamten,N letz,'^ch Proportion zu kömmet,^ssaqteii^^lheilen solche wieder nachÄesuJ^ocfeit in dem Amte zuge-Hthens.'^Dund brauchen darbey keinetzey Strafe ein hundertiwir Cln oder ander unrichtig be-Ns soUiebn, beschehenerEinlogi-Commendant von derschuldig seyn, längst binneneine Quartier-Lifte/wie
m.
Demnach auch theils OffirreretdUs-her die Reuter nach eigenen Gefallenumquartieret,und verwechselt,desgleichenihnen nachgelassen, daß theils derselbenvor das Quartier und öie Serviern , unterdem Vorwand, anderer Orten einzumre-then, Geld genomnren. Als wollen, wirdiese Unordnung gleichfalls abgeschaffetwissen. Befehlen dahero alles Ernstes,daß keine Officiers, wie bißhero gesche-hen, sich unternehmen, oder zuzulassen,daß einer Geld nehme, und sich andererOrten einmiethe, wie dann der Quar-tier - Stand auf solchen Fall, wederQuartier noch Servrs Geld, bey zehmThaler Straffe entrichten soll. Daftr-ne aber, eines oder des andern Umlogi-rungaus erheblichen Ursachen nöthig,soll es mit Vorwtssen des Creiß-Kom-missarii geschehen, und solches so fort mHhz unsere