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Des dritten Theils zwaiitziqstes L'apitel
unsere geheimde Krieges-Cantzley berich-tet werden.
IV.
Von der Einquartierung soll so wohlin Städten, als auf dem Lande, niemandals der Adel, und dessen adeliche Güther,derenkrofclloren aufUniversitäten, keinesweges aber der Universitäts-Verwand-ten Häuser, desgleichen derer Kirchenund Schuldiener, (jedoch nur allerseitsdie von ihnen bewohnten, nicht aber die-jenigen Häuser, so ihnen sonst zukom-men,) wie auch in den sitzenden Rath,der regierenden Bürger-Meister, Stadt-richter, Syndicus oder Stadt-Schreiber,eine Person, welche mir det Einnahme zuthun, und mehrere nicht, bey funffzigThaler Strafe, verschonet bleiben, die ü-brlgen Häuser aber alle entweder würck-liche Einquartierung leyden, oder im Fallsolches nicht füglich seyn kan, ein proporti-onirtes Quartier - Geld, welches derRath Quartaliter, bey zehen ThalerStrafe, bey der geheimten Krieges-Can-tzeley zu vernehmen hat, damit nicht wi-drigenfalls die gesetzte Strafe einzu>brmgen, und die Bilettirung, durch diecommenäirenden Qfficierer thun zu las-sen, Anlaß gegeben werde.
v.
Und ob wohl denen Qfficierern zuPferde mehrmahls befohlen worden, daßselbe von dem ihnen affignirtcit Quartier-Stande ein mehrers nicht,als einen Tha-ler zwey Groschen, von> der kvrrion be-gehren, noch nehmen, dafür ihre Quartsre selbst schaffen sollen. So vernehmenwir doch höchst mißfällig, daß theils sichstraffbar unterwunden, vor jedwede kor-tion drey und mehr Thaler, oder theils anGelde und Fourage zu nehmen.
Befehlen derowegen auch allen Ern-stes, und bey Vermeidung unausbleiben-der Ungnade, daß ein jedwederQfficierer,über die angesetzten sechs und zwantzigGroschen, nicht das allergeringste, es seyGeld oder Fourage, nehmen, weniger be-gehren soll, wer darwieder handelt, solldas erste mahl dem Quartier - Standealles bezahlen, und um einen MonathSold bestrafft; in fernerer Beharrung
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aber, von seiner Charge dimimretwer"den. Wie denn die Quartier-Stän^jauch ihres Ortes sich darnach gehörst^zu achten, oder nicht weniger ein scharWEinsehen zu gewarten.
VI.
Alldieweil auch schwere Klagen fführet worden, daß die Csvallerie sich wihrer gemachten Charge und Servil’nicht wollen genügen lassen, sondern WLand-Mann, durch Bedräuung vorwaltigung und andere verbothene SEÄ 1dahin zwmgen, daß er ihr hart und rMFutter, desgleichen Speise undumsonst, und zwar öffters wie sie soEvorschreiben, unter den so genandtenS^ten Willen reichen, auch theils derseEGeld geben müsse, und, daß sie sich an^Orclouance nicht binden ließen, vorgebt^Wir aber diesen, zu endlichen Ruin uErer Lande, auch wieder unsere Ho^'lauffenden Lxcellen, ftrner nachzuft^^nicht gemeiner, sondern einer exs^Krieges r-iFciplin, und genauen objvanz nach in dieser publicirten OsJJnance der gute Wille gäntzlich vek^then und aufgehoben seyn, ein jeder fjjmit seiner verordneten Gage begnElassen, und von dem Quartier-Ede nicht das geringste über die oynance, insonderheit keine SpeiEvielweniger an dessen Statt Geld, J *ter was Verwand es auch geftlE^könne, oder möge, würde esauch angebothen, vielweniger Hegels,sollen, ausser wenn der Quartier-S^^aus eignen freyen Willen, ohne ÄAnforderung, dem Einquartierteswas Hafer und Heu, jedoch daßerstere mehr nicht, als täglich sechsdas letztere aber acht Pfund bettlereichen will, das soll biß aufVerordnung,ein mehrers aber nichE #gelassen seyn; Würde hingegen ^der der ander sich unterstehen, UOrdonanz, worinnen es auch ßP/tf fwieder zu handelen, den fir t ^Werth des Empfangenen, so WLpeiner Gage abgezogen, dem £ n „ c te(Stand vergnügt, und der Uhern ^n Gegenwarth der Bequartirten 1( fmplarisch bestraffet werden, lvo ^