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Der vollkommene teutsche Soldat, welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, und in sechs besondern Theilen die einem Soldaten nöthige Vorbereitungs-Wissenschafften, Künste und Exercitia, die Chargen und Verrichtungen aller Kriegs-Bedienten, von dem Mousquetier an bis auf den General; ... nebst einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden ec... / von Hannsz Friedrich von Fleming
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255
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Van der Ahurfürfliichen Sächsischen Ordonance , &c. * 255

genaue i Achtung zu haben& aber dieselben conniviren, oder tcn Excelse nicht abschaffen, undllickt ! .br diese Ordonance empfangeneersetzen lassen, so soll demOf-erste mahl, viermahl so viel,bache würdig,abgezogen, und zur% Ja Caffe gegeben; Das andere mahl.einer der dieChurfürstliche Ordo-relxecciret, gestraffet werden:an diese Ordonance nicht alleinM ltl A lce > sondern auch die Lanoschafftritrh - In, iv befthlen wir hiermit allenrinsIIen Obrigkeiten, insonderheit aberfyL ; Beamten, daß sie ihren anver-sth^" Unterthanen, daraus nicht zuäbtt-Ä' ernstlich andeuten, und dar-Hunverrückt Haltensollen. Im^lbige etwas über diese Ver-gKjIR geben, oder wenn ihnen der-llich^Zumuthungen geschehen, solchekort der Obrigkeit anzeigen,bey!? die Abstell - und Bestraffungslichx^l commandirenden Offieier zu^e sollen in zwantz'g ThalerAraT Zerfallen styn; Würde auch einm, Oberer, es seyOffieier,oder Gemein-chkrr 1, ? ^elxeÄ und Gehorsam, wel-lig JMe Ordonanr sie zu geben pflich-A ^"lehren, oder darvvn nachtheili"kkft sichren, der soll so fort in Ar-EJommeu, es dem nechstliegendendas Kommando führet, zur$itw/ Un 3 berichtet, so dann zum Re-M ^bracht, und allda gegen ihmid>kch^r Scharffe der Rechte, verfahren

vu.

£ Bilette in denen Stättenr» Än. bräthe selbst aus , untfj^'r vor Mann, darein sich dermengen. Dahero wannJen ^ Mffe jn die Quartiere rücket,^ataiiie gestellet, von dendicfeN? ^silcier ihnen das, was

u rdosiance concerniref, Vor-allen Excesse« ab, und zu

seh ltl tinSlx sonderlich, daß sich kei-^aJ.^ers, als das ihm angewie-Ü vnd legen,vielweniger die Gär-

oder ^'besteigen, etwas entwen-ihL^alt abhauen sollen, mit9nen ld da^?^sse angemahnet, und^un von dem Rathe die Bi-

lette ausgetheiler werden, auf diejeni-gen, welche nicht gegenwärtig sind, wirdweder Quartier, noch Service Geld gege-ben, und denen hernach aus cvmmendir-tm, das Quartier auch nicht bezahlet.So wohldie Ober-alsUnter-Officrer,be-kommen das dlose Ob-Dach, ohne eini-gen Servis, Massen solche unter ihre Gagegeschlagen, sollen auch bey unterbleiben-der harter Strafe, keine Diskretion, essey am Gelde, oder andern Bedürfnißnehmen, weniger fordern,die Räthe auch,so dieferrzu wieder etwas reichen, infunffzig^Thaler Strafe verfallen seyn;Und damit hierinnen eine richtige Ord-nung gehalten werde, sollen einen Obri-sten zwey Stuben, vor sich, und eineStube nebstbedürfftigerLager-Statt,vor das Gesinde, und zwar dieselbe, wonicht in einem Haufe, doch im Hülffs-Quartiere, wie auch auf zehn Pferde-Staltungzeinem Obrist-Lleutenant, zweyStuben vor sich und feine Leute, und aufachtPferde Stallung. Einem Obrift-Wacht-Meisier gleichfalls zwey Stubenund auf sechs Pferde Stallung. EinenHauptmann nebst einer Stube, und aufsechsPferde Stallung eingeräumet; Einmehrers aber, weder an Holtz, Licht,unddergleichen nicht gereichet VordieGorpsde guardes aber das benöthigte Holtzund Licht angeschaffet werden,

VII l.

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Die Servicen vor die Gemeinen sollenin Ob-Dach, Saltz, Pfeffer, Eßrg undLicht bestehen, und bleibet so wohl demWirth, als dem Soldaten frey, ob ttein Theil desselben, oder alles um hierher-gesetztenPreiß bezahlen, oder annehmenwill, jedoch soll der Soldat sich bey desWirths Feuer, Licht, behelffem ImFall auch einem Reuter mehr als einDorff asstgniret, soll derselbe von bey-den mehr nicht, als was in folgendenPuncten verordnet, fodern, noch wegenderer andern Orthe etwas begehren;DemDorffe aber, darinnen der Remerliegt, von oem andern eine Beyhülffe^nach der ObrigkeibErmäffigung,gereichetwerden. Und darmit der Soldat seineMundirung schonen könne,soll der Wirthihm ein Bette,so gut ers hat, oder beyzu-bringen verMüg, versehen, hingegen fallebdas dafür anges