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Der brüten Theils zwantzigfles Kapitel.
xvui.
Dieweil auch bey Werbungen viele in-convenientieu mit unterlauffen, so sollkeiner, der nicht kacenm vorzulegen hat,sich solcher unterfangen, noch die Leutemit.Dränungen, Schlägen, Einsper-rung in die Corps de Guardc, und aufandere verbothene Weisen, zu Krieges-Diensten nöthigen^ auch nicht die gewor-bene vor ein gewisses Geld wieder loßgeben, oder andern überlassen. Hier-nechst sich enthalten, angesehene Hand-wercker, Bürger und Bauren, Berg«Leuthe, und die so bey aufgerichtzeten Ma-iiufaämtn in Diensten, als welche son-derlich exammirer werden,zu werben; ImFall auch einer von diesen vorhergesetztenaufsolche Art gezwungen worden, die sol-len bey der Musterung ohne Entgeldwieder loß gelassen werden.s xix.
Demnach zeithero grosse Klagen,einge-laussen, daß unter der inLamsrie vieleHandwercker, welche in denen Städtennicht allein ihr Handwerck treiben, son-dern auch gar Gesellen sitzen, welches de-nen Städten zum grösten Verderb gerei-chet, ingleichen daß sich Schlächters da-runter befinden, welche Vieh, und anderegestohlneeinkauffen,schlachten,denFleisch-Pfennig unterschlagen, und das Fleischheimlich verhandeln,wodurch unsere Ein-nahme geschwachet, und das Handwerckder Fleischhauer rumirt wird. Als sollenalle dergleichen Mißbräuche und Eingriffhmfichro abgeschaffet, denSoldaten,so rittHandwerck gelernet, frey gelassen seyn,denen Meistern als Gesellen zu arbeiten,xx.
Wann die angewiesene Gelder durchkxecuüoa eingebracht werden müssen,ha-ben sich die Lxequirer aller Orten, wohinsie gesendet werden, bey der Obrigkeit an-zugeben, Und die Individual Specifieationderer Restamett abzufordern, welche sol-che auch aus zu antworten schuldig. Sodann sollen sich die Lxequirer, jeder abson-derlich zu denen Restanteit in die Häuserlegen, und allda so lange verweilen, bisder Einnehmer einen Zettul schicket, daßSie bezahlet, als dann weiter fort, biß anden letzten, solcher gestalt verfahren, sichaber nicht unterfangen, an einem Tag, andrey oder vier Orthe zu gehen, bey keinenzu bleiben, und sich dennoch von jeden dieLxeeutionGebührwder doch einTheil der-selben reichen zu lassen, weswegen sie sich
auch in kein Wirths-Hauß, ob sie gleich AObrigkeit dahin weiset, sondern zu vr»seinigen Abgeber zu loZiren. Da denn eu»Reuter täglich 7. Gr. ein Mousquettreraber z.Gr. vor alles und jedes, und en»mehrers nicht fordern und nehmendDie eingetriebene Gelder bleiben beyd^Einnehmer liegen, von welchen die ^eguirer einen Schein, daß solche vorhEden, zurückbringen sollen,damit die prcierer selbige mir sicherer Gelegenheit^^holen lassen können.
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Was die justice betrifft, bleibet ßjche denen Regimentern billig, jedoch Adiesen Bescheid, daß daftrn ein oderandere, ausser dem Officier-QuarEein solch Ddictmn begehen s?lte, weEdie Versicherung seiner Person erford^daß sodann der Obrigkeit des Orts Mgelaffen seyn soll, ihn mHafftzubriEden nechst liegenden Officier aber die M,hafftung, neuen umständlicher NachrEseinesVerbrechens ohneVerzug zubEteil, damit selbiger solche abholen laMwelcher denn auch ohneWeigerungdem'Abgeschickten, wenn sie deswegen OrAvorzuweisen, abgefolgetwerden soll.nun das Verbrechen so groß daß des u'gen gar mguiriret, und Zeugen abge"",rttwerden müssen, solldsiObrigkeit^'dem General-ruckteur, dessen LikUtE' ,oder Regiments Schultheisin, wEdarzu gebrauchet wird, in fublidiutf/^suchet werden, diejenigen Zeugen z^xawinauon zustellen, undunweigA',folgen zu lassen; Wann aber kleinesbrechen vorgehen soll, die Klage an^Rittmeister oderHauptmann, undda/,^ser keine Hülffe thut, an dem ObE-wann er in der Nahe, gebracht, un^auch dieser dieSache nicht reweöiret,^,entfernet logiitt, so dann in die Ä.de Krieges-Cantzeley berichtet werr^
XXII. dtUtU
Und nachdem bißhero, unterReutern fast ohn Unterscheidauch wohl in eignen Geschafften, ^vji,aus denen Dörffern begehret $und unsere getreue Stände, ?;»
brauch abzustellen, gehorsamst E yFso wollen und befehlen wir hiEv^^!)insn^o leiten flttf
ce,oder sonst commandirtensie dieser wegen von ihren 3?:#Paß vorzulegen haben, dergletw^ ^ ,get werden sotten.