Von derLhurfürstl.Sächsischen ürdonanu o<7.
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XXIII.
tÄ vfft unsere geheimen Krieges-Rä-vjii . Musterung, so wohl bey der cs-als Inlanrerie nöthig erachten,
^Me selbst vornehmen, oder durchErrichten laßen wollen, sollen dief^danten von der Compagnie schul-JÄ, beydes aufihr und der subdele-mS Begehren, die Compagnien zurnieir? Ctun ä ZU bestellen; Wäre der Ritt-se> ö ^ »der Hauptmann nicht anwe-ht lvll es von dem folgenden Officierly??Melliget,undkeineEntschuldigung,a„0le auch sey, angenommen, denenkeiften auch iederzeit aller schul-m ^eipect erzeiget werden.
XXIV.
H ,:? 0 bald die Compagnie sich gestellet,<iÄ 0n hem Commissario eröffnet, daßv,, Blinden, wie auch derer OfficierK? te ' und Diener, heraus treten,jj dann völlig pardoniret seyn sollen.2/Äens und da ein oder ander, soaAlDiener, als Blinder, nachgehendsHilden wird, sollen sie mit Abschnei-Nasen und Ohren, aufftischer Thatstrafft werden.
XXV.
f^a sich nun keiner Meldet, wird ihnen!stck ^ (wann Ober-und Unter-Officierer jlli^°x^or von der Compagnie entfernet)!Deutet, daß derjenige so einen Blin-'^ oder Officier Diener angeben wür-tett r solte die völlige Muntirung behal-kii^^inen Abschied, und darneben bey
tfph uus unser Oeneral-Krieges-Casse;welches alles der Muster-Com-!zubewerckstelligen und denver-^v^wen Abschied zu ertheilen, so dannÜiiO ir et erwehnter Muster-com><iste, ^ die von Officier eingegebene
bcher M lässet die Compagnie gewöhn-ten die Musterung paßiren.xxvi.
h ^^Acierer, so ihren Pflichten zuwi-führen, oder ihre Knechte^^Mtufterung paßiren lassen, sol-
Wven Muster -Commillsrium soou lhrex Charge suspendiret , dasder Compagnie dem nechstKn, !Itenden Ober-Officier aufgetra-BeftrgA-, unszu fernerer Relolmion derso,, "8 halber berichtet werden, diewahrende Zeit der 8u5pen-Tatsche Sswar)
Lon, der Ceneial-^ueges - tLttye heim-fallen.
XXV».
Hierüber ist Nachricht eingelauffen,daß bey der Cavaiierie« Musterung vieleReuter selbst mit gelehmten Pferden paffsiren; Weiln wir aber solches abgeschaffetwissen wollen, als befehlen wir hierdurchernstlich, und bey Verlust desPftrdes,es gehöre dein Officierer selbst oder einenandern, daß keiner hinfuhro auf einen ge-lehmten Pferde durch die Musterung ge-hen, sondern, wenn er unberitten,zu Fußerscheinen, und die Ursache anzeigen soll.xxvm.
Weiln auch Klage geführet wird', daßbißhero viel Diebereyen verübet, u. wannselbige heraus kommen, die Oeimguenrenmit der blossen Restitution beleget wor-den, wir aber diesen so hoch verbothenenExcess exemplarisch bestraffet wissen wol-len ; Als befehlen wir alles Ernstes, daßdergleichen Dieberey, bey allen Regimen-tern, und Compagnien nachdrücklich ver-bothen, und wann sich etwas hervor thunwürde, solches bey dem Regiment nachder Schärfte abgestrafter werden soll,da-mit wir die Wiedersetzung des verlohr-nen denen Officierern, in denen Quarti-ren, derer Compagnien es geschehen, aufzu erlegen nicht verursachet werden.
Wie wir nun diesen allen, unverbrüch-lich nach gelebetwissenwollen; Also wirdhierdurch allen unsernHohen undNiedernOfficierern, befohlen, daß sie nicht alleinvor ihre Person, solchen gebührend nach-kommen, sondern auch, daß von ihren Un-tergebenen selbigen in allen schuldige Fol-ge geleistet werde, fleißige Auffsicht ha-ben, und die Übertreter zu scharffer Straf-ft ziehen sollen; Alles Gey Vermeidungunserer Ungnade, und der in dieser Ordo-nanz .gesetzten Straffe. Und weiln andiese Unsere Ordonanz, so wohl die Milizals auch der Quartier - Stand gebunden,auch dieser unser Wille und Mandat zujedermanniglichendiotice gelangen möge,und niemand sich mit der Unwissenheit zuentschuldigen habe; So sollen alle Ge-richts-Herrn, Beambte und Räthe inStädten dieses Patent ihren Untertha-nen, an gewöhnliche Gerichts-Stelle öf-fentlich vorlesen und anschlagen lassen,darüber feftiglich halten, und darwiedernichts gestatten, oder wiedrigenfals, diedaraus entstehende Unruhe, und ihmrI i 2 drs-