Bon der Gefangennehmung.
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zu tode geschlagen, da er aberVogelfrey gemacht, CauürenlierÄ ^kfehlhaber den Mangel, so ver-^"'le ihre Ehre, und haben andere ver-yjwstfin nach ^rieges-Manlerun-w^ibltct) zu erwarten. Vid. Käyfers‘ Il! - Kriegs-Recht^rric. 27. Dä-^Hrtie. 107. Schwedisches Kriegs-4-. Brandenburgisches Ar-
zwar nach der ausserstenkiAneurKj,^eges alle Personen,die man bey den>v^ antrifft, können gefangen genom-
^dd, bnngt doch die railon de guere
w? Billigkeit mit sich, daß man einigebj^et. Also wurden Alters wegenler^n Kinder ausgekommen, die un-sind. Vid. Reuter - Beftal-r ii c * 70. Kaysers Ferdinand! III. Ar-Artic.6°. In den Fürstlich-Xi. ^bergischen ^rrieuls-Briefe Artic.
nicht allein verbothen, den un-Ven Kindern keinen Schaden zuzu-livch^ sondern auch bey Leibes-Strafeschien anbefohlen,sie zu sthützen und zuIndem Spanisch-sriederlän-%eifv5 Ctc 3 e wurde folgendes pacisciret:W ^ stn aus der Erfahrung befundensiejß.' daß viel Soldaten an statt, daßdkti, ;t"Feind suchen sotten,sich unterstan-schie^n Krieg gegen das schwache Ge-wenden, nehmlich wider Wei-te niAer und kleiner Kinder. Als hat-Mp üch verglichen, daß hiuführo keinedianniglichen Geschlechts von >2.Wow tn fc darunter sollen mögen gefan-stch^ auf Löse Geld und Unkosten ge-ldtzx ^krden, da sie von iemand gefangen^ rill? ^ wird diese Raison gesetzt,weilslC ^ e E gute
jty Nl^derschonetman auch (2) der al-Al n u. schwachenLeuten, die nicht
ES d^^ssonen, Vid. das An. 1672.M-^llan^^llnischen, Münsterischen un!
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Ä te ^itS Held-Prediger (5) die Kauf8$ blos j'^er und Handwercks-Leute, dieKnieen^ Gewerbes wegen beydergehalten, und nicht aus derw fechten und zu streiten» (6)
Die Trompeter, dre iambour> Horm-Diener u.s.w.
§. 4. Jedoch leidet dieses alles bey fol-genden Fällen auch wider seinen Abfall:0) wenn der Feind derjenigen Persdnen,die er doch der raison de guerre billig hat-te schonen sollen,nicht geschont hak(2>weüman sich eines andern vergleichen, dennwie man aceordiret, so muß man auchnachgehendsdenAccord halten (z)wenneinige alte Leute durch ihre sonderbahreList oder Klugheit uns viel geschadet, undhingegen den Feinde trefflichen Nutzen ge-schafft, so daß er sich ihrer Anfthlage zuunsernNachtheil wohlZu bedienen gewust.Einige sagender Schatten manches altenMannes wäre bißweilen gefährlicher, cllsder Degen eines jungen Kerlen (4) wennsie sich in der Gegenwehr betreten lasten(5) wenn die Handelsleute den Feindedurch ihr Handeln mittelbahr oder mmm-telbahr Dienste leisten, und mit keinenscportcn versehen sind.
tz. 5. Es wird mehrentheils ausgemacht,daß die Gefangenen nicht gantz entkleidetwerden sollen, und wird ihnen gemeini-glich dasUnterkleid, Strümpfe undSchu-he gelassen. Jedoch werden die Pferdewenn desGefangenen fein Pferd bester ist,mehrentheils ausgetauscht;die gefangenenOfficier müssen nach Proportion ihrerCharge,Tractamenten UNhCage honet, die
Soldaten aber nach ihren täglichen Tra-ctement gehalten werden.
§. 6. Die von Feinde gefangen, wenn siesich vorhero als ehrliche Soldaten ge-wehrt, behalten ihre Befoldung nach wievor. Sind einige hohe Persohnen unterihnen zil finden,so müssen sie demFeldhemausgeliefert werden,iedoch bekommen die-jenigen,fo die Gefangenen eingebracht, ei-ne Ergötzlichst und Recompens davorvon ihnen. Nach dem SchwedischenKrieges-Recht de An. ,686. darfmemandweder hohe noch niedrige Officier,Noch dieRegiments- Provoßen, die Gefangenenüber vier und zwantzig Stunden bey sichbehalten, vielweniger ohne des Feld-Marschallen Vorwissen u. Einwilligungloß lassen, sondern selbige innerhalb be-nandterZeitdemGeneral-Gewaltiger,o-der in dessen Abwesenheit, seinen Lieute-nant, nebst richtiger Speeificadon von wemund was für Gefangene genommen undPp 1 ge>