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Des fünften Theils zwantzigstes Lapitel/
macht, und die äusser» Wercke,nebst der
Contrescarpe, mal a propos verlassen,wardbesage des Käyserl. Leopoldinischen Arti-cuiL-Briefes Art. xliii. mit den Schwerdvon Leben zum Tode hingerichtet,und des-sen Güter,biß aufein c^uart, so zu Bestrei-tung des Krieges-Rechts Unkosten reler-virt wird,, von dem Käyserlichen kitco ap-prehendirt.
Der General ^lardy aber,ob er schonnach Scharfe des Krieges-Rechts, unddessen Observanzw gleichfalls das Lebenverwürckt, und mit den Schwerd eben-mäßig gerichtet zu werden meritirte, under der erste nachgesetzte commendame ge-wesen,und der so positiven Ordre Wissen-schaft gehabt, sein Votum und Session zurCapituiation gegeben, die er dochguovismodo zu verhindern, und zu Ihrer Käy-serl. Majestät Diensten pro bono puhücosich mit der Guarnison Ordre-mäßig, bißuusden letztenMann dekendiren sollen,mitZubrechung des Degens aller Ehren undAemter entsetzt, nebst dem seine Equippa-ge zu Bestreitung der Krieges-Gerichts-Unkosten verkauft. Dann ferner derObriste Egg, als gewesener Brigadier undInstrument der letzten Berathschlagungund Zusammenkunft,darinnen die so frü-he zeitige capituiation geschmiedet,und derCommendant dazu verleitet worden, ohneAbschied seiner Ehre und Charge entsetzt,mit looo.Thaler Strafe pro expensis an-gesehen, und so dann cum infamia cassift.DerlObriste Tanner von Reichersdorf,weil er ebenmäßig in diese schändliche ca-pituiation gewilliget und sein Votum wie-der die ihn bekandte Ordre gegeben, nebstBezahlung 1000. Thaler zum Krieges-Rechts-Unkosten, seiner charge,jedoch fer-vato honore,privirt. Dann die beydenObrist - Lieutenants , die vier Obrist-Wachtmeister und acht capitains, einerwie der andere, dennoch mit BeybeHal-tung ihrer Ehre abgeschafft, dabey jedenObrist-Lieutenant 600. jeden Obrist-Wachmeister zoo.und jeden Hauptmann100. Thaler zum Krieges-Rechts-Unko-sten an dictier sey, ein jeder derselben auch,biß zur Erlegung dieser Summe mit Ar-rest belegt und aufgehauen werden soll.Die 8.cieutenants und sieben Fähndriche,so ihr Votum wieder die angezogene Ordregleichfalls gegeben, und zur capituiationgestimmt, werden ebenmäßig, doch ohneInfamia und Erlegung einiger Gm'chts-Unkosten abgeschafft. So viefaber die
übrigen capitains, Lieutenants unddriche von der Guarnison mtbetrifst' L.len dieselben immediate, juranaento Ptorio,daß sie von der gewesenen Ca Ption und Übergabe nichts gewust,noa-.^ein verwilliget, behalten oder MprTstirtcn ^uraments , zwey ASchildwache zu stehen; undendM^diejenigen, so durch gegenwärtigen ,tenz, und End-Urtheil mitgeschafft, und ihrer charge entMcasiiet werden, vorhero einen wurm ^und körperlichen Eyd, daß sie von n»".^zu keinen Zeiten wieder JhreKayMajestät, das heilige Römische RE chdero allerseits hohen Alliirten bunen^ ^sich gebrauchen lassen wollen, abzuilvrencondemnirt ftyN.
Der General-Krieges-Rechts-^ te nüber die Officiers und den comwen ^der Guarnison zu Posen,so ihr g
gethan,und die ihme anvertrauteA. 1717. andre confoederirten nachter Resistence übergeben, ist in hulUKdies juris MiJitaris ist Anhangt k'
nachzulesen.
Das zwantzigste §apitel-
Von einigen «ea
zwkifelhafften juristische» S"
ItXlfiit Defension mt$danten angehende.
Erörterung der Frage: Ob einmendant nach schlechterihm anvertrauten Ortes stch d" . f-qe,fthuldigen könne,daß er keinenHost; Occasione der übereilten llb v ^der Festung Brisach aufgewortenentschieden?
§. l.
E
ruytutr srsruug ß'
gau gelegen, und zu denauc
in dpii frnufrü f^psterVClw W V
Sejfl betäubt, wie solche fcr < rühmte Festung Brisach
trimonio desHaüsesOesterret..gehörig gewestn; Nachdemnach einer harten Belagerung un ^ Bsamen Hungers-NothHertzog Bernharden von Sawinach dessen Tode 1639. an dre SJLft Kkommen,so ist sie in solcher . yf
standen, biß daß solche 1699. ve^Ryswickischen Friedens, ats^n^^etlenc vor Straßburg,an das Haus