Buch 
Der vollkommene teutsche Soldat, welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, und in sechs besondern Theilen die einem Soldaten nöthige Vorbereitungs-Wissenschafften, Künste und Exercitia, die Chargen und Verrichtungen aller Kriegs-Bedienten, von dem Mousquetier an bis auf den General; ... nebst einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden ec... / von Hannsz Friedrich von Fleming
Entstehung
Seite
789
JPEG-Download
 

Von dem was ein Lehns-Herr fernen ^>fa,unD Yc 789

auec em Werd für sich selbst ern Lehn, sokan sie es ihren Ehmann zum Heyraths-Gut wohl zubringen- Eine gleichmäßigeBeschaffenheit hats,wenn ers vertauschet,oder mit Schulden compensirt, oder einenandern bittweise zum Gebrauch überlas-sen werden solle.

§. 26. Ein Vasall ist zwar seinen Lchn-Herrn zu Leistung derrehns-Pflicht unddes Lehn-Eydes verbunden, doch barfersie nicht in eigener Person abstatten, son-dern es durch einen Gevollmachrigren ver-richten, der mit einen bcsotiDern Mandathierzu legitimirct seyn soll. Bißweilenwird auch die Lehns-Psiicht durch'sonder-bahre Bedingung nachgelassen. Wollenneue Lehns - Formularia dem Lehnmannzugcmuthet werden,so kan er sich derselbenmir guten Fug verweigern. Es ist auchem Evangelischer, oder der Augspurgi-schen Conftßion zugewandterLehnmann,der von einen Carholisthen Lehnherrn einLehn besitzt, nicht schuldig, den Lehn-Eydauf Gore und alle Heiligen zu schweren,sondern aufGOtt und fern herllgesEvan-gelrum,oder so wahr mir GOtt helfe, sin-temayl eine andere Lehneydes-kormulwieder die Religion und dasGewissen desLehninanr.vlattfft.

§. 27. Ist einem Lehnmann ein Lehn-Gut versprochen, und zu der würcklichenBelehuung keine gewisse Zeit bestimmtworden, so kan der Lehnmann wohl war-ten,biß er von dem Lehnherrn citirt wird.Wird er aber zum drittenmal)! erfordertund erscheinet nicht, so ist der Lehnherrnicht schuldig. ihn nachgehendszu beleh-nen. Schiebet aber der Lehnherr dieBe-lehnung garzulange auf so kan der Vasallum diewürckliche Beleyhung, Ertheilungdes Lehn-Briefes,und daß lhm das ver-sprochene Lehn-Gut eingeräumet, und erin dessen sossess gesetzt werde .anhalten.Ist er mit dem Lehn einmahl würcklich in-vestittt, und es gehet eine Veränderungvor,entweder in derPerson des LehnherrnoderLehnmanns, so ist der Lehns-Lucees-sor und Erbe verbunden, die Erneuerungder Lehn-Briefe zu suchen,und diese Reno-vation muß innerhalb Jahr und Tag gesucht werden.

§. 28. Sonst wurden zu denen Beleh-üungen einige und zum wenigsten zweyBezeugen erfordert; Doch diefes ist inTeutschland abkommen, und statt dessenwerden ordentliche Lehn-Briefe ausge-fertiget, von dem Lehnsherrn unterschrieb

ben,und besiegelt. Sind unrerschlevllcyeLehnherrn meinem Grad, so pflegt dre Be-lehnung gemeiniglich von demAeltisicn zugeschehen,und die Lehns-Pfiicht von den-selben aufgenommen, der Lehn-Bricf er-theilet,unterschrieben und besiegelt zu wer-den. Ist aber ein Lehn zum Affterlehnverliehen,so muß die Belehuung von demnächsten Lehnherrn,von dem der verstor-bene Lehnmann das Lehn emfangen, er-fordert und ertheilet werden.

§.29. FaltZwerfel vor,was eigentlich un-ter das Lehn gehörig, so ist der Lehnmannschuldig,aufdes Lehnherrn Begehren dasLehn und die Lehn - Stucke und derselbensertinemien und Grentzen anzuzeigen,undeine besondere Verzechniß deßfalls zuübergeben. Gleiche Beschaffenheit hates auch mit dem Lehn-Briefe. Obwohlniemand schuldig, den Titul seiner PossefTanzuzeigen, so hat es doch in Lchns-Sa-chkil eure andere Bewandtnüß,und wennein Lehensherr zweifelt, und nicht Wissen-schafft hat, was der Inhalt des Lehen-Brrefts, und welcher Gestalt das Lehenverliehen, so ist der Lehnmann werbun-den, dem Lehnherrn den ersten und an-dern behn-Briefzu ediren.

, tz. 40. Ein Lehnmann ist nicht verbun-den die Lehns-Dienste in eigener Personzu leisten,sondern kan es durch eine anderePerson verrichten lassen, ist aber in denLehn-Briefe sonderbahr versehen,daß derLehnmarmdas Lehn in etgnerPerson be-dienen soll,so ist er in Personzu erscheinenschuldig; Znglerchen wenn denen Lehns-Herrn hoch daran gelegen, daß sich derLehnmann in eigner Person einstelle, alswenn der Lehnmann ein verständiger underfahrner Kriegesmann und der Lehns-Herr dessen Rath und Dienste besorrdersvon nöthen hat. In den folgenden Ca-pituhda von den Ritter-Pferden die Redeist, wird hievon ein mehrers gesagt wer-den.

§. 31. Es kan auch ein Vasall um man-cherley Ursachen willen seines Lehnes ver-lustig werden, (l.) Wenn ein Lehnmannseinen Lehn-Herrn aus Vorsatz!und,boß-haffter Weise ums Leben bringt, oder ihndoch mit Gewalt oder List tödtlich anfalt,ober gleich durch etwas verhindert wird,solcheszu bewerckstelligen. (1 u ) Wenner ihn entweder mit der That, oder mitWorten schimpflich tractirt. (in.) Wenner ihn wegen eines Lasters und Verbre-chens anklaget, ob auch schon das Verbre-Eeerez Hen