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Der vollkommene teutsche Soldat, welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, und in sechs besondern Theilen die einem Soldaten nöthige Vorbereitungs-Wissenschafften, Künste und Exercitia, die Chargen und Verrichtungen aller Kriegs-Bedienten, von dem Mousquetier an bis auf den General; ... nebst einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden ec... / von Hannsz Friedrich von Fleming
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Das zehende .Capitel,

chen gering wäre, oder dre Klage erwiesen

würde, (t v.) Wenn er sich als Feind ge-gen seinen Lehnsherrn äeclsrirt/ oder mitden Feinden seines Lehnsherrn Freund-schafft oderVerbindnüß stifftet / und da-durch den Lehnsherrn würcklich Schadenzufüget. Den Lehnsherrn lieget ob zubeweisen daß diese Freundschafft undVer-bindnüß ihn zum Schaden getroffen wor-den; (V) Wann er in germgen bürgerli-chen oder peinlichen Sachen wieder denLehnherrn freywillig Zeugnüß ertheilet;es wäre denn/daß er von seiner Obrigkeithierzugenöthiget würde- öderes betraftLehns-Sachen, oder der Lehnsherr ihnunverschuldeter Weiß in das Gefängnißlegen lassen, (vi) Wann er dessen Frau-Tochter oder nächste Anverwandte seinesLehnsherrn auf eine unzüchtige Art be-rührt. (VlyWanner ohne Bewilligungdes Lehnherrn das Lehn-Gut gantz oderzumTheil sliemrt, verkaufft, oder in an-dere Wege verändert.

§. 37. Soll aber ein Lehnmann aus die-sen und andern Ursachen seines Lehnesverlustig werden, so muß das VerbrechenDolo malo, aus vorschlichen und boßhaff-ten Gemüth, geschehen seyn. Denn dader Lehnsherr zu dem Verbrechen Ur-sache undGelegenheit gegeben,oder derselHeden Lehnsherrn zu seiner Defension an-gegriffen,so wird er billig vor entschuldigetgehalten. Giebt der Lehnsherr vor, obhabe der Lehnmann ein Verbrechen be-!gangen,und dadurch dasLehn verwürcket,so muß er gnungsarn beybringen, daß dasVerbrechen vorschlich und aus boßhaffti-gen Gemüth geschehen.

$. 33. Beydenkenöls oklgti8,den auf-getragnen Lehen,wird nicht so scharf ver-fahren,als mit denen, welche von dem Le-henherrn dem Lehenmann gegeben wor-den ; Es sind solche Lehne den Lehnsherrnum mehrern Schutz und Schirmes Wil-len aufgetragen, und haben also mehr dieNatur einer Schutz-und Schirmes-Ge-rechtigkeit,als eines Lehnes an sich.

§.34. Es wird das Lehn ordentlicherWeise nicht ipso jure verwürcket, sondernrichterliche Erkäntniß dazu erfordert, undmuß die Ursache der Verwürckung in or-dentlichen Process vor dem ordentlichenLehns-Gericht ausgeführt, und der Ge-bühr nach erwiesen werden. Es kan dem-nach der Lehnhsrr dem Lehnmann wegenbegangener keiome aus demLehn vor richterlicher Erkäntniß und gefällten Urtheil!

nicht vertreiben. Doch giebt es auch emt-ge Fälle,in welchen das Lehn alfo fortver-würckt wird,und da es keines ordentlichenProcelle8 und richterlichen Erkäntniß be-'darf, als (1) wenn es also verglichen und indem Lehn-Brieffversehen ist (2) Wennder Lehnmann das Lehn ohne des Lehen-herrn (?onlen8,Wissen und Willen verän-dert und alienirt, (3) Wenn er eine Blut-Schande begehet. (4) Oder des Lehn-Herrn Majestät verletzet. (5) WennCommunen von einer Kirchen Lehn tra-gen,und wieder derselben Kirchen Frey-heiten Solana, Gesetze und Ordnungen! machen, (ß) Wenn sie unfeine gewisseZeit verliehen worden,so fallen sie heim, sobald die Zeit verstoßen.

$. 35 ; Denen Lehnsherren stehet inLehnsfällen und denjenigen Sachen, wei-che das Lehn betreffen,die^unZcHetion undErkäntniß zu, ungeachtet der Ahnherrsonften eine ?> ivgr-Person und keine Jun>diction noch Bothmaßigkeit hat, oder derLehnmann höher« Standes,als der Lehn-> Herr, oder beyde in gleichen Stand undWürde begriffen, also daß obwohl derLehnmann wegen seiner andern eigen-thümlichen Güter einen andern HerrnI und Obrigkeit unterworfen, derselbe ldech!mLehns-Fälien von dessen Bothmäßig-keit exirnirt, und die Lehns-Sachen eintzigund allein des Lehnherrn Erkäntniß un-tergeben sind.

§. 36. Fallen in Lehnsfachen zwischendem Lehnsherrn und dem LehnmannStreitigkeiten vor, so kan denen Lehn-Rechten nach der Lehnsherr in seiner ei-genen Sache nicht Richter seyn, sondernes gehören die parc^curise dazu, das ist dieandern Lehnsleute, welche von demLehns-Herrn in solchen Terrirorio Land und Le-hen besitzen. Doch heutiges Tages wirddieses nicht sonderlich in Betrachtung ge-zogen. Hat ein Lehnsherr ein Lehn ein-mahl verliehen, so wird dadurch denLehn-mann über die Lehn-Güter und Lehus-Unterthanen auch die verlie-

hen, und kan der Lehnsherr nachgehendsdieselbe weiter nicht cxertim, oder demLehnmann darinnen einigen Eingriffthun es wäre denn Sachen, baß der Lehmmann wieder die Lehns-Unterthauen all-zuhart und tyrannisch verführe, in wel-chen Fall dem Lehnsherrn nicht verwehrt/über des Lehnmanns Proceduren nachzu-fragen,und der Sachen Beschaffenheit zuerkundigen,oder wenn der Lehnmann den

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