Von denen Ritter-Pferden. 791
Lehns-Unterchanen die Gerechtigkeit ver-weigerte oder verzögerte.
§. 37. Unter der Lehns-Pflicht und un-ter der Erb Pflicht und Erd-Huldigungist ein besonderer und mercklicher Unter-scheid. Dre Erb-Huldigung und Erb-Pflicht wird von einem Unterthanen undLandsassen geleistet,und einUmerthanundLandsasse schwerer seinen Landes-Fürstenund Herrn,unterthanig,gehorsam,getreu,gewärtig und hold zu seyn, und dasjenigezu leisten, was ein getreuer Landsasse undUnterthan seinen rechten, natürlichen, an-gebohrnen Erb-und Landesherrn zu thunschuldig und verbunden ist, welches undsonderlich die Worte: Unterthänig und ge-horsam, erweisen, als die eine Untertha-nigkeit und Landsässerey mit sich bringen.Die Lehns-Pflicht ist hingegen bloß dahingerichtet,daß einLehnmann seinem Lehn-herrn getreu und hold seyn wolle und solle,welches keinen Gehorsam oder Unterthä-nigkeitinstchbegreifft.
§.z8. Die Schutz-und Schirm-Herrnnennen ihre Schutz-und Schirm-Ver-wandten, lieben getreuen^ da doch einSchirm-Herr über seine (Lchirms-Ver-wandten keine jurisdiction noch Both-mäßigkeit hat , und die Schutz-undSchirm-Verwandten den Schutz-undSchirms-Herrnzum wenigsten nicht unterthanigsind. . . ^ k
§ 39. Wird ein Lehn fällig, und es sindkeine Lehns-^nscen mehr vorhanden, sofallt solch Lehn dem Lehnherrn mit derNutzbarkeit und allen andern Rechten undGerechtigkeiten wiederum anheim, undder Lehnsherr kan alsdenn nach seinenGe-fallen damit schalten und walten, und das-selbe entweder anderwartig verleyhen,oder selbst behalten. Hat sich ein Lehn-herr bey Verleyhung des Lehns ihm einoder die andere Gerechtsame vorbehalten,so hat es dabey billich sein Verbleiben, undist dasjenige, was in der Lehns-invellilueveservirt, vor eine Richtschnur zuhalten,Und demselben nachzuleben. Denn eshat in der Lehnmanns Willkühr gestan-den, das Lehn mit chlcher Reservation, öftereiner oder der andern conditian anzuneh-men, oder nicht.
§. 40. Ein Lehnsherr ist nicht befugt,dasLehn oder dieLehns-Unmthanen wiederdes Lehnmanns Willen und Belieben zuverändern, und dessen Eigenthum einenändern zu überlassen, auch nicht einmahlllr Nothfällen, wenn durch solche Verän-
derung dem Lehnmann einige Beschwer»de undNachtheilzugezogen wird. So kaner auch nicht einmahl zu Nachtheil dermännlichenLehn-Erben ein altes Lehn aufdie Töchter oder Weiber verwenden.
§* 41. Ein Lehnsherr kan die VasallenUNd LehNs-UnterthaneN Nicht Mit Kontri-butionen beschweren, noch belegen. Sokan er auch dem Lehn-Guk zu des Lehn-Manns Schaden dergleichen Lervitmennicht aufbürden, noch diejenigen , welchedem Lehn-Gut gebührt, und zu dessenNu»tzen gereicht, nachlassen, noch einiges Ein-kommen, oder andere Gerechtigkeit demLehnmann wieder ftinem Willen ab»nehmen.
Das eilffte Lapitel.
Von denen
Ritter - Pferden.
§. r.
E§S ist denen Regeln der Erkennt-lichkeit gemäß, daß man denjeni-gen, von denen man einigeWohl-thaten bekommen, auch wiederum Gefäl-ligkeiten erzeige, und dieValallen sind dem-nach mit Recht verbunden, ihren Lehns-Herrnwon denen sie ihre Lehne haben, al-lerhand Arten Dienste zu leisten,die sie ih-nen abfordern, und diese Verbindlichkeitist um desto stärcker, wenn sie <uif Pacta, zu-gleich mit gegründet ist. Nachdem nundie Lehne wie aus dem vorherigen erhel-let, ihren Ursprung aus dem Kriege herlei-ten,so haben auch die Lehnsherrn sich beyihren Vasallen zu eines Lehns-Erkänntlich-keit gewisse Krieges oder Ritterdiensteausgemacht,und gründet sich dieses aufdieLongobardischen, Schwäbischen undSächsischen Lehnrechte. Es sind auchdiese Ritterdienste in der Vernunfft mehrgegründet, als einige andere, von denenman bey denen Lehns - Scribenten hjeeund da Nachricht findet, da die Vasallenan gewissen Tägen ihren Lehnsherrn zuEhren ein Liedgen absingen, eine Lercheoder einen grünen Zweig überbringenmüjOi u.s.w. Ja man findet manchmalwohl gar, daß einigen Vasallen vergünsti-get worden, die erste Nacht zur Lehns-Erkentlichkeit mit der Braut ihresLehn-Herrn zu Bette zu gehen.