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Der vollkommene teutsche Soldat, welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, und in sechs besondern Theilen die einem Soldaten nöthige Vorbereitungs-Wissenschafften, Künste und Exercitia, die Chargen und Verrichtungen aller Kriegs-Bedienten, von dem Mousquetier an bis auf den General; ... nebst einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden ec... / von Hannsz Friedrich von Fleming
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Von denen Ritter-Pferden.

.bardischen Lehn-Rechts, welches m

Teutschland adoptitt worden, als viel-mehr aufunftre teutschen Reichs-Grund-Gesetze, welche erfordern, daß man vordas Ober-Haupt gehörige Reverenz undHochachtung haben soü. Handelt nunein Vasalle hnrwieder,so wird er des Ver-brechen der beleidigten Majestät schul-dig.

§.14.Von diesen Ritter-Diensten lei-tet die Benennung der Ritter-Güter inTeutschland ihren Ursprung. Damitdie Adelichen Vasallen desto mehr angetrie-ben würden ihren Herrn und Vaterlandi.n Kriege ersprießliche Dienste zu leisten,so sind ihnen deßfalls gewisse Lehn - Gütereingeräumt, und solche von andern gemei-nen bürgerlichen Lasten und Beschwern»,gen befreyet, und davor mit den Ritter-Pferden beleget worden.

§. i;. Bey der Frage: ob die Ritter-Dienste, nachdem das.Lehn vermehret 0-der verringert worden, auch zu vermeh-ren oder zu verringern sind ? machen dieRechts-Lehrer einen Unterscheid, ob dieDienste deternuniret sind, und ob natür-licher Weise ein Zusatz geschehen, und als-brnn kan der Lehns-Herr über die ihmschuldigen Dienste von den Vasallen nichtsweiter fordern. Gesichicht eine Verbesse-rung und Zusatz durch Zuthun des Lehn-Herrwoder Vaiailen, oder Verjährung, somuß man aufdie verglichenen Pacta sehen.Ordentlicher Weyse vermuthet man keineNeurungen, sondern diejenigen Dienste,wie sie bißhero geleistet worden, werdenbloß verstanden, biß ein anders durch neuePacta ausgemacht worden. SDieindeter-SlillircenDienste,dene weder inLehnBriefe, noch durch die Lehns - vkarncuin oderLehns-Observaaren Ziel und Maße gesetztwird,werden so offtvermehrt,als bey demLehn-Gut entweder durch dieNatur,oderZuthun eines Menschen bey dem Lehn eineVermehrung geschicht-

§. Die Ritter-Dienste sind nicht al-lein zuKrieges-Zeiten zu prLttiren,sondernauchzuFriedens-Zeitkn,so offt alsetwaneinige Gefahr vorhanden, bißweilen auchwohl bloß zum Staat. Ein Lxempelvon dergleichen haben wir in den altenZeiten an dem fo genandten Römer-Zug,da die teutschen Reichs-Valällen müdemKaysem nach Rom ziehen musten, theils(AnhanIvesremstden Gotd«ren>)

wegen eunger Gkftiyertchrktren, ou oeml Kaystr aufderReife hätten zustosien kön-nen,theils ihm einem besondern Lkieirdeue'zu wege zu bringen.

§. 17. Aufwessen Unkosten die Vasallenihre Ritter Dienste leisten sollen, ist unterden Lehrern des Lehn-Recht nicht rechtausgemacht. Am sichersten ist , wennman hierbey zu erst dieLehn-Briefe in Be-i trachtung ziehet, lind wenn in denselberr> nichts besonders ausgemacht, sicher man! aufdas Herkommen und die Gewohnheit; eines jeden Landes. Sonst ist am billig-! sten,daß der Lehns Herr die Unkosten hre--! zu hergiebt, zumahl wenn der Zug unddie Dienste ausser Landes geschehen.Nachdem Sächsischen Land-Rechten unddessen^rrie.l v.djent einvasal! feinenHerrNnicht über sechs Wochen auf seine Unko-sten. Mit diesen stimmt das vn.Capituldes alemannischen Lehn - Rechts überein.So soll nach der Observanz recipirt seyn,daß der Herr seinen Lehn-keuren wenn siebey ihn ankommen, und mit ihn ziehen,Futter, Mahl-und Huf-Schlag giebet.

$. 18. Bißweilen wird in Lehn- Briefenexpnmrret, mit was vor Waffen der Va-sall ausgerüstet seyn soll, und wird auchin diesen Stück in den Lehn-Registern,Lehn- Urkunden und Büchern designirf,was einem Vasall obliege Eine Formuieiner solennen Requisition zu denen Rit-ter-Diensten ist folgende: Weil sich dieGe-fahr in heiligen Römischen Reiche von Ta-ge zuTage besorglicher anläst, indem aller-hand gefährliche Motus undKrieges-Em*pörungen sich hin und wieder ereignen, al-so, daß wir unumgänglich verursacht und.bewogen werden, unsere Sachen in gute'Obacht zunehmen, und aufMittel undWegezudencken, wie wir ».unsere Landund Leute so viel möglich vor unbilligerund unverschuldeten Gewalt vermittelstdes Allmächtigen gnädiger Derleyhmigversichert seyn und bleiben möchten; Alsbegehren wir vor uns und die Hochge-bohrnen Fürsten,unsere freundlich gelieb-ten Brüder, Herrn n.n. ihr wollet euchvermöge eurer Pflicht mit den Pferdenund Knechten mit uns und genannten un-sern geliebten Brudern , auch unsernfreundlichen lieben Vettern rr. ihr zu die-nen schuldig, also und dergestalt gesastma-chen,daß ihr aus ferner unser Zuschreibenan den Orte, dahin wir euch erfordern§ffff2 mo-

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