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Der vollkommene teutsche Soldat, welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, und in sechs besondern Theilen die einem Soldaten nöthige Vorbereitungs-Wissenschafften, Künste und Exercitia, die Chargen und Verrichtungen aller Kriegs-Bedienten, von dem Mousquetier an bis auf den General; ... nebst einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden ec... / von Hannsz Friedrich von Fleming
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mögen,beyLag undNacht ohn aussen bleiden erscheinet, und euch hieran nichts alsGOttes Gewalt,hindern last. W. ImFall ihr aber durch Leibes -Ungelegenheitdavon abgehalten würdet,nichts desto we-niger eine solche Person,damit wir zu ftie-den seyn können, an euer Statt,sammtzu-gehörigen Knechten und Pferden ohnfehl-bar schicket, und solches nicht anders hal-tet. Daran geschiehet unsere zuverlaßi-ge,gantzliche und zufällige Ateynung.

§. iy.DerGehorsam.den dieVsü-ilen ih-ren Lehnherrn erzeigen, und mit den sieihn nach ihren Vermögen beehren, wirdbey den Jtalianern Cavalcata getrennt,undbegreifst alle Arten der Lehns-und Ritter-Dienste unter sich, nicht allein diejenigen,die sie ihm in Kriege, sondern auch die sieihm an Aufwartung zu Friedens - Zeiterzeigen.

§.20. Ob ein Lehns-Herr verbunden,seinen Vollen, wenn er von dem Feindegefangen worden , zu ramlomren, ist beyden Lehrern des Lehn-Rechts nicht rechtausgemacht. In der Glosta des altenLehn-Rechts ist enthalten, wann der Herrseinen Mann gelobet für Schaden zuste-hen,dieweil er an seinenDienst ist, und derMann würde gefangen, wie hoch solte derHerr derr Mann lösen, kelp. daß manihn schätzen und lösen sott, nicht nach desHerrn,fortdern nach des Maimes Vermö-gen. Das Sächsische Lehn-Recht scheintauch dahin zu inclmirett , daß der Lehns-Herr verbunden seyn sollte, die Wiederer-stattung dessen zu thun, was der Vasallein dem Dienst feines Lehn - Herrn verroh-ren,nach dem lV.CapituldesLehn-Rechts:Wann der Mann ein Pferd oder ichtsanders seines Gutes in feines HerrnDienst verlohren, das ihn noch nichtwie-der vergolten ist,dieweilen ist er nicht schul-dig seinen Herrn zu dienen, noch ihn Lehn-Rechtszu pflegen.

Das eilffte Lapitel/

daß entweder die Ritter - Dienste müsse»abgestattet, oder Geld davor bezahlt wer-den, so stehet die Wahl davon bey dem Va-sall,denn es hat sichs der Lehns-Herr selbstj Zuzuschreiben,daß er ihn mit diestnBedin-gungen zum Lehn gelassen, und sich nichtsdeutliches pacüciren lassen.

§. 22. Ob einLehns-Herr inTeutschlandberechtiget sey, die Beschaffenheit der! Zehn-Guter gantz und gar zu verändern.! ist eine Frage, die ich hier nicht entscheidenz will. So viel ist gewiß, daß es mit demRitter-Lehn in denen vorigenZeiten gantzeine andere Beschaffenheit hatte als mden heutigen. Es wurden diese LehnenKrieges-Lehne, oderksuöa millrana genen-net, die Vasallen nennten sich nobilesmili-res, oder servos nobiies, Landes-oderK rie-ges-Knechte,es musie ein red er unter ihnensein Lehn-Pftrd, Kmaß, Feld-Bette, Kes-sel, Gezelte,Kriegeö-Geratb, Rert-Kuech-re Tagvor Tag hallen, sie musten alleTage zum Aufsitzen und marschiren fertigftnn, sie musten sich in Felde zu Roß sooffr als die Ritter-Haupt'Leute wollen,üben und mustern lassen, sie genossen stattihres Monaths-Soldes ihre Lehn-undRitter - Güter, und dasjenige Land hießdas nichtigste, wo eine siarcke Ritter-schafft, das ist eine zahlreiche Reuterey.war. So ofst der Lehns-Herr llvolte,

! musten sie sich auf den Turnier einffn-den, und auf denselben die Probe von; ihrer Tapferkeit und Geschicklichken se-hen lasten.

§. 2z. Heutiges Tages aber ist man! ziemlich hievon abkommen. Viele vonj denen Edelleuten bekümmern sich so we-nig um die Lehn-Pferde, als um die Rü-stung, und das Gerathe zu Felde, sie ge-heimen sich nicht zum Kriege zu quslM-ciren, sondern sie sitzen ruhig auf ihrenLehn Gütern, essen und trincken,es wür-de den wenigsten anstehen', wenn sie alS

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'Krieges Leute in ihren Ritter-Dienste»5 . 2i. Der Anschlag der Ritter Pferde > !nur ein mahl aufgebothen würden, und

ist unterschieden, und kau man nichts gewrsses hiervon sagen. In Sachsen istder Ritter - Pferd - Dienst vor tausendGülden angeschlagen, desgleichen in derMarck Brandenburg, und werden beydem Anschlage allezeit tausend Güldenvor das Ritter-Pferd abgezogen. Istdie Beschaffenheit des Lehns so geartet,

wieder den Feind zu Felde ziehen sollen.Meines Erachtenö sind bey einer Lehns-Vererbung, die pacta, convenra, die Ver-gleiche und die Reved'alim eines Landes-Herrn, die er bey Antritt seiner Regie*rung mit seinen Ständen aufgerichtet,und gegen sie ausgestellt, und die Reichs-kunäamemsl-Gesetze in Betrachtung Z»