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Der vollkommene teutsche Soldat, welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, und in sechs besondern Theilen die einem Soldaten nöthige Vorbereitungs-Wissenschafften, Künste und Exercitia, die Chargen und Verrichtungen aller Kriegs-Bedienten, von dem Mousquetier an bis auf den General; ... nebst einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden ec... / von Hannsz Friedrich von Fleming
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797
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Von denenUitMMrden.

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ziehen. Kan eine Lehns-Vererbung ge-

schehen mit sämmtlicher Einwilligung dieVElen,derObern,dafcrn einige bey man-chenUmsianden hierinnen etwas zusagenhaben,und daß demDritt-Mann an seinenRechten nichts prTjutlieiret werde, so kaneine solche Lehns-Vererbungen von demLandes-Herrn gar wohl unternommenwerden.

§.24. Mit denen Ritter-Pferd-Gel-dern haben auch die so gcnanndten Dona-tiv, oder kl-LtLur-Gelder einige Verwandt-schafft, die in Ansehung der Lehn * undRitter-Güter entrichtet werden. SieWerden nicht nach den Ritterhufen einge-richtet, weil sie nicht als emOnus aufdenLehn-Gütern hassten, als welche vonandern Prdtationen frey sind, sondernaufden Landtägen von den Ständen be-sonders bewilligt. Sie werden mehren-theils mit folgender kormul den Landes-Herrn offerirt : Damit auchEure Chur-Fürstliche Durchlauchtigkeit gnädigst zu-vermercken, wie wir die von der Ritter-schasst vor uns etwas absonderliches hier-beyzuthuN/U.EurerChurfürftlicheDurch-lauchtigkeit gehorsamst beyzubringen wil-ligst seyn, so erklähren wir uns aus treuerDevotion und unterthänigst dahin, EurerChur- Fürstlichen Durchlauchtigkeit alsein Vonativ oder PiLsent 20022. Güldenvon unsern Lehn und Ritter-Gütern un-terthänigst zu entrichten, und daß vonEurer Churfürstlichen Durchlauchtig-keit angekaufften Rltter-Gürern ebnerge-stalt der gebührende Antheil hierzu abge-stattet werde, dermaßen einzubringen,daß es auf vorher benannte drey Termi-ne als Iacobi tülD Martini letzt laufenden,und auf Lichtmeß zukünffttgen Jahreseingebracht, und ferner an gehörigen Ortvergnüget werden soll. Hierauf erfolgetNachstehende Acceptation und Confirma-tion des Landes-Herrn : So wohl unsere getreue Ritterschafft noch hierüberabsonderlich zu desto mehrer Remonstri-rung ihrer unterthänigsten Devotion vondenen Lehn-und Ritter-Gütern 202002.Gülden zum freywilligen Dvnativ undkrLlent-Geld, gleichfals auf obberuhetedrey Termins abzutragen, zu ebenmäßi-gen Effect, und daß solches zu beyderseitszu nichts anders, als zu dieser hoch noth-wendigen bedachten Defension -Der-mßung angewendet werden soll, unter-

rhanigst bewilliget.' _ EMe allerftus be-schehene unterthänWeBtrvilligüng undfteywiüiges Oonattv laßest.wir uns gnä-digst gefallen. ' ' , r

§. 25. Damit nun manche voü diesenund andern dergleichen ausser ordentli-che Bewilligungen in Zukunfft nichtetwa zu gewissen und ordentlichenOneribus ausschlagen mögen, so isteine Cautel vor die Stände, daß sie sichdeßfallsaufeine glimpflichen und beschei-dene Art bey ihren Landes Herrn MitProtestationen verwahren, u. in geziemen-den Tcrminis Reversalien ausbsttefl;Wel-che sie denn auch von den Landes-Herrn,die vor das Wohl ihrer Unterthanen be-sorget,und keine Neuerungen einzuführengesonnen, auf folgende Art erhalten:Demnach wir unserer getreuk Landschasstvon Prälaten, Ritterschafft und Stän-den, in unseren heutiges Tages publicir-ten Abschiede die gewöhnlichen Reversalesauszuantworten gnädigst versprochen:Als gereden und versprechen wir unshierdurch demselben sammt und sonders,daß diese ihre allerseits unterthamge Be-willigung und treuhertzige wohlgemeyn-te Gutwilligkeit ihnen, auch ihren Erbenund Nachkommen, zu keiner Erbpflichr,verfänglichen Neuerung oder Nachtheilihrer wohl hergebrachten Gerechtsamegereichen und gedeyensoll. Sondern-wir sind vielmehr des- gnädigsten Erbie-tens, sie bey ihren Gerechtigkeiten undFreyheiten gnädigst zu schützen und zuhandhaben, ungleichen die ietzo unter-thänigst verwilligten Steuern zu keinenandern Ende, als wozu sie eigentlich ge-widmet und angesetzt, zu gebrauchen.

§. 26. Folgende Reversalien, die ein ge-wisser hoher Stand des Reichs an: 1670.seinen Landständen ertheilt, sind garmerckwürdig.

Als haben wir solche ihre getreue Gut-willigkeit zu besondern gnädigsten Gefal-len auf und angenommen,und dieweil un-ser Gemüth und Meynung gar nicht ist,daß diese und dergleichen Gutwilligkeitgemeldter unserer getreuen Landschasst zueinigenNachtheil oder schädlichenEinfüh-rung gereichen soll; So thun wir voruns und unser allerseits Erben und Nach-kommen Krafft dieses unsers Briefeszu-sagen und versprechen, daß wir uns obbe-rührter bcwilligtenHülffe nicht vor Recht§ ff ff 3 noch