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zu so manchen Umwälzungen und Verfassungs-Aenderungen den Impuls gaben, geschahen im Canton Tessin verschiedene, wennauch nicht wesentliche Veränderungen in der Verfassung, jedoch ohne mindeste Störung der Ruhe; und wahrscheinlich werdendiesem noch manche andere bevorstehen, indem die Zahl der Advocaten und Aemlersiichtigen so ungewöhnlich gross ist, dassöftere Veränderung nötliig wird, wenn diese befriedigt werden sollen.
Verfassung.
Der Canton Tessin ist dem Range nach der achtzehnte in der Schweizerischen Eidgenossenschaft , und hat, wie alle neuenCanlone, die mit ihm durch die Revolution aus ehinaligen Unterlhanen-Landen entstanden, als freye selbstständige Staaten in deneidgenössischen Bund getreten sind, eine repräsentaliv-dcmocratische Verfassung. — Der Canton zerfällt in so viele Bezirke, alsehedem Vogteyen waren, nehmlich in acht, als: Bellinzona , Lugano , Locarno , Leventina, Riviera, Mendrisio , Valle Blegnound Valle Maggia , und diese hinwieder in 38 Kreise, über welche ebensoviel Friedensrichter gesetzt sind. Die Kreise zerfallen in268 Gemeinden, welche jede eine selbstgewählte Municipalität oder Dorfgericht leitet. Die gesammte Bürgerschaft übt die oberste Gewaltdurch den Grossen Rath von 76 Gliedern aus , welchen dieselbe für sechs Jahre wählt. Das Wahlrecht bedingt einzig ein Altervon 25 Jahren und ein Grundvermögen von 200 Lire; für die Wählbarkeit in den Grossen Rath aber ist ein Grundvermögen von4000 Lire erforderlich. Dieser Grosse Rath, unter dem Vorsitz des Landammanns, deren zwey alljährlich im Amte wechseln,bildet die oberste Gesetzgebende Behörde. — Aus seiner Milte wird von diesem, ebenfalls auf sechs Jahre Amtsdauer, derRegierungsrath oder die Vollzichungs- und Verwaltungsbehörde von 11 Mitgliedern gewählt; dieser wählt hinwieder das Ober-oder Appellalitons-Gericht von 31 Gliedern.
Die Rechtspflege wird besorgt von 38 Friedensrichtern, welche von dem Slaalsrath aus einem dreyfachem, von denKreisversammlungen gemachten Vorschläge, gewählt werden. — Diese Friedensrichter entscheiden in erster und letzter Instanzüber jede Streitsache* die nicht über L. 50 beträgt; für ihr Bureau beziehen sie jährlich L. 100 Mayländer-Valuta, weitere
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