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vorgesetzet wird. Er ist sonder Weisel von feinem Verfasser Gre-gorio also genannt worden, ob man gleich nicht weiß, werdieser eigentlich gewesen; indem zwar eines Gregor», welcherunter dem Constantino M. an. ;;6. kr^seöivs kr^tono, inglei-chen noch eir..s andern, so unter dem Valente und Gratianokrsekeätur Lnnonse gewesen, gedacht wird; es ist aber ungewiß,ob gar miteinander einer von diesen beyden, und welcher hieherzu zieh.» sey. Dieses ist ausgemacht, daß dieser Loäex nichtxublics suAoritste verfertiget worden. Es irret aber Cujaciusund die gemeine Lehrer, so ihm hierinnen beständig gefolget,wenn sie meynen, daß darinnen nur die Lonltieutirmes Lrinci-xnin von Hadriano bis aufValerianum und Galienum, gleich-wie in dem liermogsmsno von dem Claudio bis auf die zeitendes Constantini M. enthalten gewesen, indem sich darinnen et-liche Lonüümiones des Diocletiani und so gar des Valentinianibefinden; woraus abzunehmen, daß beyde Loäices einerleyepocksm, nemlich von Hadriano bis auf Constantinum M.müssen gehabt haben. Von diesem buche sind nur noch wenigesrsgments vorhanden, welche Petrus Gregorius zu Lyon i;66.in fol. heraus gegeben. in xsrstirl. sä lib. IX. Loä.
äe Interpret. lib. I. c. 66. /ac. Loröo/^eä. in prole-xom. sä Loä. Hieoäos. c. i.
II. »LXNOLMIML 8 , so ebenfalls von seinem Urheberdem Hermogene oder Hermogeniano den nahmen erhalten.Man weiß aber auch nicht, welcher eigentlich hieher zu ziehensey. Etliche meynen, es sey Hermogenes, dessen und ande-rer Rechtsgelehrten sich Alexander Severus bedienet; es leidetes aber die zeit-rechnung nicht, indem dieser Loäex auch dieLonüirutiones Diocletiani mit in sich begriffen. Pancirollushält ihn vor Eugenium Hermogenianum, welcher unter Dio-kletians und Maximians krrekeckus LrXtorio und ein heftigerVerfolger der Christen gewesen; und ist es eben nicht unwahr-scheinlich , daß es derjenige sey, welcher sechs bucher Lxitoms-rum Juris nach der ordnung des Läiöti perxetui, ingleichen fi-brös kiäsicommillorum geschrieben. Denn ob zwar Bertran-dus aus dem I. 60 . ff äe äonstionibus inter virum <L ux.ihn zu einem Christen machen will, so ist doch aus Tertullianound andern bekannt, daß auch unter den Heyden ehescheidun-gen wegen des Priesterthums vorgenommen worden. Vondiesem Loäice , dessen epocbs mit dem vorigen einerley , sindauch nur noch etliche wenige krsgmenrs vorhanden,
in Llex. c. 68- libro äe monogsmis, exbortstio-
ne sä csüitstem 6k lib. I. sä uxorem. , conjeck.
lib. I. csp. 2. Kar«»,»,, sä sn. zor. /'«»crro/. lib. I. csp. 6;.
in prolegom. sä Loä. Meoäos. csp. r. L in bibl.Juris lib. III.
III. 1 M 0 D 08 IML 8 , welchen TheodosiuS der jüngeredurch einige gelehrte leuthe seiner zeit aus denen von Constan-^tino dem grossen und dessen Nachfolgern , von an. ;i2. bisaufdas jähr 4;8. in dem Morgen-und Abendländischen Kayser-thum promulgirten constitutionen in gemeldtem jähr ( und nichtwie andere vermeynen, an.4;5.) verfertigen und heraus ge-hen lassen. Er bestehet aus sechzehen büchern , von denen wirdie erster» fünfe nebst dem anfange des sechsten nur aus demLrevisrio Lnisni, welches Sichardus an. 1528. in Basel zumdruck befördert, übrig behalten. Johannes TilliuS hat dieletztem acht bücherzu Paris an. 1549. in 8 vo, das sechste, sie-bende und achte aber- Jacobus Cujacius, welcher solche vonStephano Charpenio bekommen , daselbst an. r?66. in fol«heraus gegeben. Die vollkommenste ediiion ist des Jacobi Go-thofredi, der über dreißig jähr damit zugebracht; wie sie dennerst nach dessen tode von Antonio Marvillio zu Lyon 1665. infol. in sechs wmis zum druck befördert worden. Es ist dieserLoäex sowol in dem Orientalischen Kayserthum bis auf die zei-ten des Justiniani, als auch in Occident, als in Italien unterden Ostro-Gothen, wie auch in Franckreich, Spanien, auchso gar Africa, etliche hundert jähre hernach in grossem ansehengewesen, und pflegen die scribenten der mittlern zeiten selbigenzu verstehen , wenn sie der Römischen Rechte Meldung thun.Heute zu tage gilt er zwar nicht als ein gesetze; er ist aber des-wegen sehr hoch zu schätzen, weil daraus nicht nur viel antiqui-läten, in Regiments- und Kirchen- fachen, sondern auch vieledunckelheiten des Loäicis Jukinisnei können erläutert werden.
rer. üguitsn. lib. III. c. 6. sä Usrculf.
form. in xrolegam. c. ;. L 4.
IV. HbLIIILIMD8, oder auch Lrevisrium Lnisni, ist einekurtze zusammenziehung der vornehmsten gesetze, welche Alari-cus der letztere West-Gothische König in Franckreich, aus denvorgemeldten drey Loäicibus, dem Lregorisno , DermoZenis-no und Ibeoäolisno zu ansang des XVI. üeculi in dem 22. jährseiner regierung in acht büchern zu dem ende verfertigen lassen,damit ferne Unterthanen, welche bisher des Loäicis Ikeoäolisnisich bedienet, und den Gothischen gesehen sich nicht gerne un-terwerffen wollten, desselben künftighin als ihres ordentlichengesetz - buches sich bedienen möchten. Joh. Tilius und Cuja-cius schreiben diese arbeit einem mit nahmen Änianus zu. Al-lein es ist aus dem cammoniwrio oder vorrede zu sehen, daßAnianus den Loäicem nur unterschrieben, und also das amheines klekerenäsrii verwaltet. Die Worte sind: Lnisnus V. 8.bunc Loäicem IsZum Juris kecunäum sutkenticum sublcriptumL in tbessuris eäitum luklcripsi eäiäi lub äie nun. kebr.sn. 22. reLNSnte Domino noltro Llsrico Lege; ex xrseceptio-
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«e Domini noüri glorioiilsimi Legis, oräiasnte Vlro
üco L illullri Lojsrico Lomite. Dieses buch Ut r xjjGothen in den theilen Franckreichs und Spanien vw „nSzeiten Chindeswindi an. 657. der ihn wieder abgejuM^eigene gesetze gegeben, wie auch bey den Burgundern » ^
gobarden lange zeit in grossem ansehen gewesen-aber davor, daß die Gothen die Römische.Rechtsgeikeit durch ihre zusatze sehr verfälschet, worüber scho»nius Apvllinaris seine klage gesühret. Lege, csp- i'Dinäenbrogium lib. II. tom. l. csp. 9. lw-' -
lib. III. csp. 7. äe 0 . I- ' ^je^<
««,, in prssk. sä ksuli rscext. sentent. Käs»,«, ^
csp. 5. ^
V. IL8HXDMLV8, welchen JustinianuS ausZorisna, llermoZenisno, und denen nach der zelt uai EN as'mischen Kaysern bis zu seiner regierung gegebenen
518. durch zehen gelehrte leuthe, so theilstheils Advocaten gewesen, verfertigen, und in W
aenden jahrö publiciren, auch nach seinem nahmen »,,0sen. Es ist hierdurch das ansehen vorgemeldten Loaw>den andern Kayserlichen gesetzen, so ferne sie nE ' ELoäioem gebracht, benommen , und deren ansUpGerichte als ein ksllum verboten worden. Dieweilnianus von neuen seine meynungen in vielen durm. ^^fzisLonlliwtiones, und vornemlich durch die sogenannrlDetziüones geändert, so hat er aus diesen allen zusiu"andern Loäicem, welcher daher auch repecitLoder lccuuäse eäitionis genennet wird, an. daW'
«tragen lassen, dessen wir uns heute zu tage gedraum»' LMgegen der erstere seine Rechts - krafft verlohreu, unstergangen. Lo-Mr«?. ge -ror,o c?oÄ. /«c. U äe .
>niae 1
VI. ELmL MLHLHMI8, ist eben der>e>u^bM
sen in dem vorhergehenden Meldung geschehen , M vrdes ^ulliniani von Triboniano und seinen gehlNM^^c>o^
drey
bus
ous, oem zuitmisneo , wie aucy nau-Decisionilms zusammen getragen, und von dem KNYA x. Nllkeret worden. Er bestehet aus zwöls büchern, und orrum aus gewissen ritulis. .
cvoiomi. heißt eigentlich ein klein täfelem A voErinden gemacht, und mit wachs überzogen, darum schw.ten, ehe das papier aufkam, mit einem eisernen grm schrlffMan brauchte sie zu bri-sen und allerhand ander" ^Nach der zeit, ohnerachter das papier aufkam, msie immer noch auf der reise, bey tische, und wo chnicht suglich dinte bey der Hand haben konnte. Hern ygvosLoäicilli ein Kayserlicher desehl und andere schrstren,den Lexicis ^urlä. ^^«5,
Codinus , (Gcorgius) zugenannt Luropolsre^ ^schlEAgewiß, ob dieses der nähme seines amtes oderjermgewesen. Ingleichen ist nicht weniger ungewiß, »^er gelebet, und irret Miräus, wenn er ihn m das jaytzet, da er doch der Kayser Andronici Palaologk mCantacuzeni, welche im XIV. üeculo regieret , m ^ner zeiten gedencket. Gretserus fehlet zwar nicht lv ^, §er ihn mit dem Kayser Cantacuzeno m eme MCodinus selbst bezeuget in seinem buche von den Lv „Mlitauischen Kaysern, daß die stadt ConstantmopKayser Constantino von den Türcken L- ^Ikeinlich^noc^145;. sey erobert worden. Daher es am wayrmL ^. äs ^,,er um das jähr 1460. gelebet. Seine schnfte" ijbusL Lcclelixe Louüsutinopolitsnke OKciis ^ „algNeN?.welches Franciscus Jumus (der sich unter dem r
Agmonii verbergen wollen) und Gretserus w „oten mUM ^setzt, welcher es auch nebst Jacobo Goaro mu xm"
ferner äc Ori^inibus Lonllsntinopolitsnis "0 . Je
bis LonllsMinopolitLND; äe 8igriis, 8rstms -^gpoliea , , ^xnis Lonllsminopolis; äe Läisiciis Oontls" ^ii §W8truclkurs lempli 8. 8opki-e Lk. welche wst Ieo a^ersttzuhannis Meursii und Petri Lambecii Lateinisch Sonde^^und anmerckungen unterschiedene mal edirt ^
Petrus Lambecius des Codini buch äe
cspts ett, am ersten zu Paris an.ioss- ^e
Version und noten heraus gegeben, 7. „^68- ^
OEc.»o.^.. .
'l'- 99. ^ ll- c. 10. s??-
von Lochen lat.Loäom'um oder LotAK
) war zu Mur
r. av?,i^is UMHero ab-^ ^Ech Superrnteadeu"«^
twnem ^bsiorbxn ^ ^ Bareuch, allwo er au-
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svra^ Äunäi. it. LXX- Äebä.^
^ sthtti,htKpxj^ ^^n§eMsr»m <Lc. ge/chrichen. ^