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wirkliche Gesetze zu geben, sogar Strafen zu ver-hängen, und sich in die Staatsverwaltung undäußere Politik einzumischen. *)
Aber die Regierungen gaben selbst den ParlamentenGelegenheit, diese Usurpationen als Rechte gel-tend zu machen, durch den unwürdigen Gebrauch, densie von der ins geheim begehrten Verweigerung der Ein-rcgistrirung ihrer Edicte machten, und die Parlamentezu Nebenzwecken benutzten. Sie gaben ihnen da-durch das Ansehen, als seyen diese die Stützeder Nation gegen die Ueberschreitung derköniglichen Gewalt. So bediente sich schon Lud-wig Xl. des Parlaments gegen den Herzog von Bur-gund; so Franz I., um seine I-ettres potentes von1523, welche eine Entsagung auf Savoyen enthielten,für nichtig erklären zu lassen; so Catharina von Me-dici, als Regentin Namens Carl's IX., um das Con-cordat mit dem Pabste außer Kraft zu setzen; sie be-auftragte den Gesandten zu Rom und den Präsidentendes Parlaments, du Ferrier, dem Pabste zu zeigen,daß kein Gesetz in Frankreich ohne dessen Einregistri-rung im Parlamente (also ohne dessen Genehmi-gung!) gültig sey. Heinrich III. gebrauchte diesen
*> Beispiele in meinen „Untersuchungen", l-, S. 376. An-merkung zi3.
*') Er protestirte gegen den Vertrag von Eonflans. al» durchZwang eingegangen, beim Parlamente, und machte sich imVertrage von Peronne verbindlich, denselben im Parlamenteregistriern zu lassen, welche- auch geschah am 18. März 1469,