§. »SS.
Welche Farben auk -er Waare nach dem Ab-ziehen der erlten Farbe wieder zu erzeugenlind.
Das Geschäft des Umfärbens der Garne, Waareund Kleidungsstücke u. dgl. richtet sich nach der Farbe,welche diese Gegenstände schon haben oder zuvor ge-habt haben. Soll auf ihnen die schon vorhandeneFarbe bloß erneuert, verschönert werden, so müssensie vorher von allem Schmutz gereinizct, hernachgebeizt und dann in einem solchen Färbebad, welchesmit der Farbe übereinstimmt, gefärbt werden.
tz. 536.
Jede Farbe, ohne Unterschied, läßt sich inSchwarz verwandeln.
Die schwarzen Zeuge u. dgl. lassen sich ineinem Schwarzbad verschönern.
Die schwarzgewesenen Zeuge u. dgl. lassensich in schwarzblau, in dunkel- und oliven-grün, in verschiedenes Braun und Grauumfärben.
Die ächten dunkelblauen Zeuge u. dgl.lassen sich schwarz, dunkelgrün und dunkel-braun färben.
Die Holzblauen Waaren, wenn sie nichtFabronisbeize oder den Ansott tz. 419. Nr. 3. erhaltenhaben sollten, können in ächtes Dunkelblau,Dunkel- und Olivengrün in Dunkelbraunund Dunkel grau umgefärbt werden.
Die achten hell- und mittelblauen kannman in verschiedenen Abstufungen von grün,braun, violett, grau und dunkelblau ver-ändern.