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Erwägung aller Umstände und Beobachtungen, darf auchdes Eisganges in einer solchen Strömung nicht verges-sen werden, weil dieser nicht selten eine gefährlicheStockung verursucht.
§. 13 .
Zu VII. Einer Landstraße soll weder durch zunahe Zaune, noch durch Hecken oderBrette>wande der nöthige Lustzug zumAustrocknen entzogen werden, und der-gleichen Verengungen sind um so weni-ger zu gestatten, da gewöhnlich durch sol-che im Winter Schneeanhäufungen ent-stehen, die den Straßenzug unter-b reche n.
Bei einer geringen Aufmerksamkeit auf eine Landstraßekann man wahrnehmen, welche nachtheilige Einwirkungzu nahe Hecken und Zaune auf solche haben. Je langersich dergleichen Einschränkungen längs einer Straße hin-ziehen, desto nachtheiliger erscheinen sie. Bei einem weitgrößern Auswand an Deckmaterial bleibt doch die einge-schränkte Straße in einem mittelmäßig guten Zustande,und besonders in nassen Jahren ist dies um so fühlbarer,indem sie beinahe bodenlos wird.
Bei schon bestehenden Straßen wird das Uebel da-durch gemildert, daß die Bretterwände in Stacke-tenzäune verwandelt werden, durch deren Oeffnungendoch noch einiger Luftzug stattfindet.. Auch dürfen dieseStacketenzäune nicht willkührlich hoch gemacht werden.Nur Fuß darf ihre Höhe betragen.
Wenn sich lebendige Hecken nahe über den Gräbender Landstraßen befinden, so müssen diese, wenn sie nichtganz zu entfernen sind, doch jährlich auf eine gewisseHöhe abgeworfen werden. Dazu soll man die Besitzermit polizeilicher Strenge anhalten.