Diese Bemerkung wollte man nur deßwegen hier ein-schalten, weil man noch manches Strassenpffaster antrifft,welches aus kleinen und großen Steinen durcheinanderbesteht, waö ebenfalls, nachtheilig ist, aus eben angegebe-nem Grunde. —
§. 7 ».
Strasse in einer Stadt mit gepflasterterFahrbahn, mit Graben und Fußwegenober Trotroirs. 18.
Strassen in den Städten bekommen längs den Häu-sern ein Trottoir; dann eine Flosse oder Mulde, undan diese schließt sich die Fahrbahn. Nach der ganzen Breiteder Strasse richtet sich die Breite der Fahrbahn und dieBreite für die Trottoirs. Die Mulde wird nach Umstän-den tiefer oder seichter gemacht. Die Fahrbahn muß,wenn die Strasse sehr beschrankt ist, eine Breite von t8Fuß erhalten, die beiden Fußwege zusammen 8 Fußund die beiden Mulden 6 Fuß. Die ganze Breite einersolchen Strasse beträgt dann 82 Fuß. Engere Gassenerhalten dann eine andere Eintheilung und Anordnung.
Hat eine Strasse eine größere Breite, so werden dar-nach die Breiten für die Fußwege und die Fahrbahn ein-getheilt. In alten Städten haben die Strassen gewöhn-lich eine ungleiche Breite, und nach dieser werden dieRichtungslinien des Pflasters in möglichst geregelter Formgezogen. Auch das Längengefälle des Pflasters muß sichnach den Einfahrten in die Häuser und nach den Ein-gangsthüren derselben richten. Daher kann man nur sel-ten dem Längenprofil einer Straffe ein gleichheitliches Ge-falle geben. Dieses aber muß so lange im Fallen bleiben,als man dem Wasser keinen andern Seitenweg zu gebenvermag.
Dadurch aber entstehen bei der Anlage eines sol-