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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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Amerikanisches Etaatensystem-

Philadelphia kirchliche Streitigkeiten zur NolkSsache stempeln möchten,herrscht tiefe Ruhe, Frieden und Wohlstand im ganzen Gebiete derUnion; Föderalisten und Demokraten verfechten zwar mir Eifer nach wievor ihre Ansichten in Partheiblättern, das Rind hat aber nichts vonihnen zu furchten, und ihre Aufregungen tragen nur dazu bei, durchSpruch und Gegenspruch die Ansichten der Masse zu lauter». — Sostehen die Vereinigten Staaten da, ein Gegenstand der Achtung undMacht, ruhend auf den einfachen Elementen einer Regierung, die öffent-lich und rein durch Selbstveitretung dasteht, und nichts anders als daswirkliche Organ des Volkes ist und sein will; verheißen, was man auchsagen möge, die schönste Zukunft, und bieten den neugebornen Schwester-staaten der westlichen Hemisphäre ein Musterbild praktischen Strebens,dergleichen bis jetzt die Weltgeschichte noch keines geboten hatte.

7. Staatsverkaktung und Staatsverwaltung. — Finanzen. —INilitüroerkaktung.

Die Vereinigten Staaten von Rvrd-Amerika, ursprünglich die drei-zehn englischen Kolonieen: Rew-Hampshire, Massachusetts, Nhode Islandund Providencr Plantations, Connecticut, New-Aork, New-Jersey, Penn-sylvania, Delaware, Maryland, Virginia, Norih-Carolina, South-Caro-lina und Georgia, schloffen am 9. Juli 1778, nachdem sie bereits am 4.Juli 1776 eine Unabhängigkeitö-Erkläruug erlassen halten, einen Bun-desvertrag — ^rtieles vt Oonli-cleration —, und bestimmten in diesen:daß jeder der genannten Staaten seine Svuveränetät, Freiheit und Un-abhängigkeit, und jede Gerichtsbarkeit, Gewalt und Recht, welches nichtdurch dieses Bündniß ausdrücklich den Vereinigten Staaten im versam-melten Kongreß übertragen winde, behalten solle; — daß sie sich ver-bünden, einer dem andern beizustehen, gegen allen und jeden Zwangoder auf sie gemachten Angriffe, in Bezug auf die Religion, Souveraiue-tät, den Handel, oder unter was für einem Vvrwand sie geschehen; —daß zu besserer Sicherung und weselseitiger Freundschaft und Verbindungzwischen dem Volk der verschiedenen Univuöstaaten die freien Bewohnereines jede» dieser Staaten zu allen Gerechtsamen und Freiheiten freierBürger in den besondern Staaten berechtigt sein sollen; — daß freierAus- und Einzug einem Jeden bewilligt sei, nnd die Bewohner einesStaates in einem andern all' die Vorrechte zu Handel und Gewerbe ge-nießen, und den nämlichen Auflagen, Verpflichtungen und Beschränkun-gen unterworfen sein sollen, wie dessen eigentliche besondere Bewohner;— daß jeder Staat zur Führung der allgemeinen Interessen der Verei-nigten Staaten zum Kongreß Abgeordnete zu senden habe; — daß aberkein Staat im Kongreß durch weniger als zwei, »och durch mehr alssieben Mitglieder vertreten werden solle, und Niemand für länger alsdrei Jahre' innerhalb sechs Jahren zum Abgeordneten gewählt werdenkönne; auch daß kein Abgeordneter irgend ein unter den VereinigtenStaaten stehendes Amt zu bekleiden fähig sein solle, wofür er oder irgendein Anderer zu seinem Nutzen einen Gehalt, Gebühren oder Vortheilebeziehe; — daß die Freiheit der Rede und Debatten im Kongreß nirgendsaußerhalb des Kongresses einer Anklage unterworfen sei; — daß keineinzelner Staat weder einen Gesandten annehmen, noch absenden, nochin irgend eine Konferenz, Übereinkunft, Bündniß oder Vertrag, miteinem König, Fürsten oder Staate treten dürfe, nnd daß Niemand, derein besoldetes ober Ehrenamt von den Vereinigten Staaten ober eine»»