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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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Amerikanisches Staatensystem.

Vereinigten Staaten, nnd zugleich der der Miliz der verschiedenen Staa-ten, wenn diese zum aktiven Dienste der Bereinigten Staaten einberufensein sollte; er kann schriftlich die Ansicht und Meinung der oberstenBeamten in jedem der vollziehenden Regierungsfächer über irgend einenGegenstand, welcher zu den Verpflichtungen ihres resp. Amtes gehört,nachsuchen und beiziehen, und hat die Macht, Aufschub der Strafe undGnade für alle Vergebungen gegen die Vereinigten Staaten zu erthei-len; ausgenommen bei Anklagefällen vor dem Senate (in esse« vf im-z-tzrolrinent). — Er hat die Macht, durch und mit Beiziehnng undZustimmung des Senats Verträge zu machen, öffentliche Minister undKonsule, Richter des obersten Gerichtshofs nnd ane andern Beamten derVereinigten Staaten ernennen nnd einsetzen zu können, über deren An-stellung nicht auf andere Weise Vorsorge getroffen ist und die durch einGesetz angeordnet werden; doch kann der Kongreß gesetzlich die Anstel-lung aller solcher Unterbeamten entweder dem Präsidenten allein, oderden Chefs der Regierungsfächer übertragen. — Der Präsident hat demKongreß von Zeit zu Zeit Nachricht über den Zustand der Union zngeben, und dessen Erwägung solche Maßregeln zu empfehlen, wie er siesür nöthig und zweckdienlich hält; — er darf bei außerordentlichen Ge-legenheiten beide Häuser oder eines davon znsammenberufen, und imFall, daß sie über ihre Vertagnngszeit nicht einig mit einander werdenkönnen, ihre Sitzungen bis zu dem ihm geeignet scheinenden Zeitpunktvertagen. — Er hat die Gesandten und andere öffentliche Abgeordnetezu empfangen; Sorge für die getreüliche Handhabung der Gesetze zutragen, und die Bestellungen aller Offizianlen der Vereinigten Staatenauszufertigen. — Für die Dauer der Zeit, für welche er erwählt ist,empfängt er einen jährlichen Gehalt von 25,000 Dollars, und hat beimAntritt seiner Amtsverrichtnng an Eidesstatt zu versichern, nach bestenKräften die Verfassung der Vereinigten Staaten zu bewahren, zu be-schützen und zu vertheidigen. — Er sowohl, als der Vice Präsident undalle Civil-Beamten der Vereinigten Staaten, können übrigens auf An-klage und Überführung vor dem Senate, wegen Hochverrath, Bestechungoder andern hohen Verbrechen nnd Vergebungen (lliAÜ crime« unstmisllemennors) ihrer Stellen entsetzt werten, und im Fall der Entsetzungdes Präsidenten von seinem Amte, seines Absterbens, Verzichtleistensoder seiner Unfähigkeit, die Gewalten und Pflichten seines Amtes aus-zuüben, wird dasselbe dem Vier - Präsidenten übertragen; sollte aberdieser Fall bei Beiden eintreten, so kann der Kongreß dnrch's GesehVerfügung treffen, welcher Beamte alsdann die Präsidentschaft übe**nehmen soll, bis die Unfähigkeit beseitigt oder ein neuer Präsident er-wählt sein wird. —

Die richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten ist völlig un-abhängig, und wird von einem obersten Gerichtshof und solchen Unter-gerichtshöfen bekleidet, wie sie der Kongreß von Zeit zu Zeit zu verordnenund einzurichten für zweckmäßig hält. Die Richter der obern sowohlals der untern Gerichtshöfe behalten ihre Ämter, so lange sie sich einesguten Betragens befleißigen (sturi'n§ Aoc>fl bolisvioi). und empfangenfür ihre Dienste eine Geldvergütung, die während der Dauer ihrer Amts-bekleidung nicht verringert werden darf. — Die richterliche Gewalt dehn-sich über alle Fälle von Gesetz und Billigkeit aus, die unter der Derfnftsung, unter den Gesetzen der Vereinigten Staaten und den unter oerAutorität derselben gemachten oder noch zn machenden Verträgen