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6 (1844) Das amerikanische Staatensystem, das mohammedanische Staatensystem, die christlichen Staaten von Abyssinien, das buddhaistische Staatensystem und die Heidenwelt : nach den geographisch-statistischen Hauptverhältnissen / von Dr. Heinrich Berghaus
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Amerikanisches Staatensystem.

erhalten könnte, meist Einwanderer aus der Union» mit einer geringenZahl Europäer aller Nationen. Mittlerweile waren im politischen Zn-stände Mexiko's bedeutende Veränderungen eingetreten, welche die Stel-lung der cingewanderten Bevölkerung, der Regierung gegenüber, sehrveränderte. Partei verdrängte Partei; Guercro, Bravo, Busta-mente und Santa Anna spielten ihre Rollen, und mit jedem Jahrsverschwand die föderalistisch-republikanische Regiernngsform immer mehr'/um der verderblichsten, einer Central-Militär-Gewalt, Platz zu geben-— So schwach auch die amerikanische Bevölkerung von Texas war, i>nVergleich zu ganz Mexiko (19,999 gegen 8 Millionen), so war es dochdiese allein, welche von 1824 bis 1832 einen immerwährenden Wider-stand gegen diese Veränderungen fortsetzte, und sich bemühte, die Kon-siitntion von 1824 aufrecht zu erhalten. — Es war nicht ein glücklicherVersuch einer Bande Abenteürer, einer schwachen zerfallenen Regierungein schönes Land zu entreißen und sich darein zu theilen, wie die mei-sten eüropäischen und amerikanischen Pnblicisten verkündeten, und denTexanern Undank ohne Maaß und Ziel zur Last legten, es war derKampf für ihr Recht, ihr Eigenthum, und wenn der Grundsatz wahrist, nach welchem Regierungen von beschränkter Gewalt gehalten sind,gesetzliche Verträge mit den Bürgern des StaatS nicht ohne deren Ein-willigung zu ändern, so erwarb die anglo-amerikanische Bevölkerung vonTexas in der Vertheidigung derselben das gesetzliche Recht, einen vv»Mexiko znerstgebrochenen Vertrag aufzuheben und sich als unabhängigzu konstituiern. — Sicherheit der Person und des Eigenthums gegenungesetzliche Willkür war den Ansiedlern, deren Rechte sich auf das kai-serliche Kolonisationsgesetz von 1823, die föderalistische Konstitution von1824, und die Konstitution des Staates Cvhahuila und Texas gründe-ten, in allen diesen Grundverträgen qarantirt. Ein bedeütender Theilihres Eigenthums bestand in ihren Sklaven. Das erste der oben an-geführten Gesetze verbot nun zwar den Sklavenhandel, und befahl dieFreigebet» g aller in Texas geborn en Sklaven mit dem erreich-ten I4ten Jahre; die Einführung von Sklaven aber war den Ein-wanderern bis 1827 erlaubt. Durch ein Dekret des mexikanischen Prä-sidenten Gucrerv's wurden (1829) alle Sklaven in Mexiko frei erklärt,und durch dieses den Kolonisten ihr werthvolles Eigenthum, ohne Ent-schädigung und des Versprechens der Sicherheit jedes Eigenthums un-geachtet, mit einem Federzuge geraubt; sie reklamirten gegen diesesDekret, und erlangten durch Vermittelung des Gouverneurs Diese"den Widerruf desselben für den Staat Texas. Der nächste Schritt desRegierung war ein Gesetz vvm 6. April 1839, welches die fernere Ein-wanderung von Nord-Amerikanern in Texas untersagte; in diesem übtedie Regierung allerdings ein nur ihr vorbehaltenes Recht aus, da >nden KolonisationSgesetzen allen Fremden die Einwandernngserlaubniß bwzum Jahre 1849 zwar garautirl wurde, mit Ausnahme des Falles je-doch, wenn „besonders mächtige Umstände" die Aufhebung der Erlaub-niß in „Beziehung auf eine besondere Nation" erheischen sollten; alleinnichtsdestoweniger wurde durch dasselbe dem Interesse der Ansiedler derabiolnte Todesstreich verseht, ohne daß ein hinlänglicher Grund dazuvorhanden gewesen wäre: die Kolonisten hatten im Allgemeinen jsbe>Punkt ihres Vertrages genau befolgt, weder die Ausübung gesetzlich^Negiernngsgewalt zu verhindern gesucht, noch den geringsten Anlaßgeben, eine Neigung zur Unabhängigkeit in ihnen zu argwöhnen.