Amerika.
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deutschen Waaren für 2 , 940,505 Dollars. Die Hanptausfuhr besteht inedlen Metallen und Cochenille, und betrug die Ausfuhr der ersteren1840 : > 1 , 322 , 500 , die der letzter» 4 , 022,850 Dollars. Alle übrigen
Ausfuhrartikel sind nur von geringem Belang, und betrugen i:n Ganzennach den Zollangaben der Ausfuhrhäfen 2 , 810 , 300 , die Gesammtausfuhrmithin nur > 5 , 155,750 Dollars.
Staatswirksamkeit; Verfassung und Verwaltung. —-Mexiko ist ein Bundes- oder Föderativstaat, der, wie der nordamerika-sche Freistaat, die einzelnen Provinzen als freie Staaten, die wiederumihre besonderen Verfassungen haben, umschließt. Seine Vereinigunghierzu beruht auf einem Kongreßbejchluß vom 16 . Dec. 1823 , demgemäßeine Bundesverfassnngö-Urkunde nach dem Muster der Vereinigten Staa-ten von Nord-Amerika ausgearbeitet wurde. Die Grundzüge der ncüenVerfassung des Föderativstaaces wurden am 31 . Januar 1824 bekanntgemacht, die Urkunde selbst am 4 . Ociober >824 ausgefertigt, vom Kon-greß beschworen, und dieser selbst am 4 . Januar 4825 von dem erstenPräsidenten Guadelupe Vittoria eröffnet. Die Gruudzüge der Verfassungsind folgende: die mexikanische Nalion ist für immer frei und unab-hängig von Spanien und jeder andern Macht; — die katholische Reli-gion ist und bleibt die Religion des mexikanischen Volks, doch schützendie Gesetze auch die Ausübung anderer Religionen; — die Negierungs-fvrm ist die einer repräsentativen, volksthümlichen und föderativen Re-publik; — die Ausübung der höchsten Macht zerfällt in die gesetzgebende,richterliche und vollziehende; — die gesetzgebende Macht ruht auf demallgemeinen Kongreß, der aus zwei Kammern besteht, der der Abgeord-neten, zu welcher von 40,000 Einwohnern ein Deputirter kommt, undder des Senats, zu welcher jeder Staat zwei Mitglieder stellt; — derKongreß schützt die Freiheit der Presse, nimmt neüe Staaten oder Ge-biete in den Bundesstaat auf, setzt die Grenzen der einzelnen Staatenfest, hat die Steiler» und öffentlichen Abgaben zu bestimmen, die öffent-lichen Schulden anzuerkennen und die Mittel zu ihrer Cvnsolidirung undAmortisation zu treffen, über den Kredit des Staats zu wachen, den in-und ausländischen Handel zu leiten, das Concordat mit dem römischenStuhl vorzubereiten, Bündnisse und Verträge zu prüfen, abzuschließenund zu realisiren, die Stärke der Land- und Seemacht zu bestimmen undden Krieg auf Antragen des Präsidenten zu erklären; er entwirft alleGesetze und trägt auf Zurückweisung fremder Truppen an; — die Vor-schläge zu den Gesetzen gehen von beiden Kammern aus, die Steüersa-chen aber werden zuerst von der Kammer der Abgeordneten berathen; —die vollziehende Gewalt steht dem Präsidenten zu, der, wie der Dice-Präsident, auf 4 Jahre gewählt wird; — die Mehrheit der Stimmenentscheidet über die zwei von jedem Staate vorgeschlagenen Kandidaten;
ein Rath ans der Hälfte des Senats steht ihm während der Zeit derVersammlung des Kongresses zur Seite; er ernennt und entläßt dieStaatssekretäre, er ernennt alle Civil- und Militärpersouen, macht Ver-desserungsvorschläge für das öffentliche Wohl, publicirt die Gesetze, wachtÜber deren Erfüllung, gebietet über die bewaffnete Macht, sorgt für dieinnere und aüßere Sicherheit des Bundes und schließt alle VerträgeUnter Vorbehalt der Genehmigung des Kongresses ab; auch kann er denKongreß außerordentlich versammeln. — Leider ist diese Bundesverfas-^itug von einzelnen Parteihaüptlingen öfters umgestoßen oder zurückge-lchvben worden, was wiederum für Andere Veranlassung war, für