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Sekten, wenn sie sich nicht zum Dienst entschließen kön-nen, drei Procent ihres jährlichen Einkommens an die Staats-kassen zahlen.
Die Juden, die indeß das Staatsbürgcrrecht besitzen, sindwie alle übrigen Unterthanen der Militairpflichtigkcit unterwor-fen. Nur die Juden der ehemaligen Sächsischen Landcstheilesind von der Militairpflicht befreit.
Eav.-Ordre v. 5. Juni 1815., v. II. Septbr. 1819., v. 13. Januar1828. und vom 16. Mai 1830.
Cab.-Ordre v. 1. Aug. 1817.— Rescr. d. Min. d. Innern v.2t. Aug. 1817. — Kr.-Min. v. 18. Juni 1830.
Cad.-Ordre v. 21. Nopvr. 1826., v. 13. Octbr. 1828. an denVorstand der Menoniten zu Crefeld.
Rescr. d. Min. d. In. vom 29. Juni 1829. und v. 23. März 1839.
§. 13. Es ist den vorgenannten Sekten, als: Menoniten,Separatisten aber gestattet, ihre Dienstverpftichtung abzuleisten,und dann ist diese nach der im Gesetz vom 17ten December1801. §.2. nachgelassenen Form, unter Berücksichtigung §.1421.Tit. Thl. des Landrechts zuzulassen.
3. Kapitel.
Die Dauer der Militairpflicht und Bestimmungenüber die verschiedenen Dienstabstufungen und Er-gänzungen.
§. 14. Jeder Militairpflichtige dient im Ganzen 19 Jahr, undzwar 5 Jahr in der Linie, 7 Jahr in der Landwehr Isten Ans-gebotö und 7 Jahr im 2tcn Landwehr-Aufgebot, die übrigeZeit bis zum 50sten Jahre, so wie jeder Unterthan, welchernicht in eine dieser Kathegorien gehört, ist zum Landsturm ver-pflichtet.
». OaS stehende Heer.
§. 15. Das stehende Heer ist für den Krieg dieHanpt-bildungsschule der ganzen Nation, und stets bereit ins Feldzu rücke». Es ergänzt sich
I) aus der jährlich im gesetzlichen Alter stehenden jungenMannschaft von 20 bis 25 Jahren, welche die Ersatz-Commissionen den Regimentern überweisen.
2i Aus den sich freiwillig für 1 Jahr oder auf die ganzegesetzliche Dienstzeit meldenden Individuen.
3) Aus den freiwillig auf Beförderung Dienenden, welchesich den vorgeschriebenen Prüfungen unterworfen haben.Nonigl. Edict v. 3. Septbr. 1814. §. 4.
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