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tz. 16. Die für das stehende Heer auf 5 Jahr festgesetzteDienstzeit wird bei der Linien-Infanterie während deS Friedensmit 2 Jahren, und bei allen übrigen Waffen mit 3 Jahren unterden Fahnen, und die noch fehlende Zeit im beurlaubten Reserve-Verhältniß abgeleistet, wobei den 1jährigen Freiwilligen daseine Dienstjahc stets für drei volle Jahre auf die ganze Dienst-zeit von 5 Jahrcen beim stehenden Heere angerechnet werden soll.Die Stammgefceiten bei der Landwehr dienen aber 3 volle Jahrebei den Fahnen.
Cab.-Ordre v. 2. Au«. 1837.
Gesetz v. 3. Septbr. 1814. §. 6.
Cab.-Ordre v. 18. December 1813.
§. 17. Es wird daher, außer bei unvorhergesehenen Fäl-len, alljährlich beim stehenden Heere ein großer Theil zur Re-serve entlassen und durch Rekruten ersetzt. Bei der Linien-In-fanterie beträgt dies, nach Abzug der etwa fortdiencnden Leute,die Hälfte, bei allen übrigen Waffen und Trnppcntheilcn einDrittheil der ganzen Stärke, wozu noch diejenigen zu rechnensind, welche vor Ableistung der Dienstzeit bet den Fahnen we-gen besonderer Berücksichtigung ihrer bürgerlichen Verhältnisse,oder wegen Dienstnntauglichkeit entlassen werden.
Erü-Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 5. und 04.
Cab.-Ordre v. 2. August 1837.
Anmerkung. Durch die Cabinetsordre vom 15. Januar 1834 istbefohlen worden, daß überhaupt für den Ausdruck „KriegS-Re-serve" in den Rapporten »Reserve-Mannschaften» gesetzt wer-den soll.
§. 18. Der festgesetzte Uebcrtritt nach gewissen Dienst-jahren in die verschiedenen Dienstabstufungen erleidet währendeines Kriegs in so fern eine Modifikation, indem sich derselbedann den Umständen anpaßt. Auch werden alle im Dienstbefindliche Hecresabtheilungen von den Zurückgebliebenen undWaffenfähigen nach den Verhältnissen und nach Bedürfnißergänzt.
tz. 19. Die Selbstständigkeit eines Militairpflichtigentritt nach zurückgelegtem Listen Lebensjahre ein, und wirdderselbe mit Berücksichtigung der erwähnten Fälle an seinemeigenen Wohnorte zur Aushebung herangezogen.
h. 20. Der EinstellnngSte r m i n ist im Allgemeinen aufden Herbst anberaumt, und deshalb wird auch der Uebcrtrittin die verschiedenen Dienstabstufnngcn um diese Zeit regulirt.
Cab.-Ordre v. 4. Juli 1837.
Rescr. d. Min. d. Innern v. 16. Juli 1837.
h. 21. Die Reserve-Mannschaften haben die Bestim-mung, im Fall eines Krieges oder bei unerwartet eintretenden Be-