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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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darf, durch ihre Wiedereinstellung die Truppcntheile, denen sieursprünglich angehörten, bis zur vorgeschriebenen Kriegsstärkezu vervollständigen. Nur die Rerserven der combinirten Reserve-Bataillone gehen zu ihren correspondirenden Regimentern über.Mithin gehören diese Reserve-Mannschaften nach ibrer Entlas-sung von den Truppentheilcn, diesen auch noch so lange an,bis sie zur Landwehr wirklich übertreten; nur wenn sie ihrenWohnsitz in einen andern Corpsbezirk verlegen, werden sie,mit Ausnahme der Garde, die immer dem Garde-Corps ver-bleibt, einem andern Truppentheile ihrer Waffe überwiesen, wel-cher sich aus dem neubezogencn Ergänzungsbczirk rekrutirt. DieReserve-Mannschaften stehen, wie die beurlaubten Wehrmännerund die Beurlaubten des stehenden Heeres, unter Controlle derLandwehrbchörden, und nehmen daher auch an den Controll-Ver-sammlungen Theil; sie haben sich mithin auch bei Wohnortsverän-derungen, Auswanderungen, Reisen, und in Bezug auf dieGerichtsverhältniffe, Disciplin rc., also ganz nach den Bestim-mungen, die für die Landwehr gegeben sind, zu richten. ESdarf kein Truppentheil, weder von der Garde, noch von einerandern Waffe, Reserve-Mannschaften als Freiwillige ohne Er-laubniß des betreffenden Truppenteils annehmen.

Ges. v. 3. Septbr. 1814. §.6.

Jnstr. für d. Jnsp. u. Com. der Landw. v. 10. December1816.

Circ. d. Min. d. Kriegs v. 23. Septbr. 1821. u. v. 21. Februar1838.

Anmerkung. Wenn Mannschaften, die zur Reserve von denTruppenil,eilen entlassen werden, mit der Krätze oder andernansteckenden Krankheiten behaftet sind, so dürfen die Komman-deure diese nicht eher entlassen, als bis ihre Genesung in demMilitair-Lazareth so weit erfolgt ist, daß sie ohne Gefahr, an-steckende Krankheiten zu verbreiten, entlassen werden können.Die Verpflegung dieser zurückbehaltenen Leute wird aus denMilitair-Fonds bestrikten, und besonders liquidirt. (Ersatz-Instruktion v. 30. Juni 1817. §. 96.)

tz. 22. Leute, die vor vollendeter Dienstzeit entlassen wer-den, werden erst, in so fern sie nicht auf Reklamation der Regi-menter entlassen wurden, zur Reserve übergeführt, wenn ihreDienstzeit ganz abgelaufen ist, bis wohin sie beurlaubt geführtwerden.

Die von dem Garde-Reserve- (Landwehr) Jnfanterie-Regi-mcnte und die von den Landwehrsiämmen nach vollendeter Dienst-zeit ausscheidenden Leute, werden nicht zur Reserve, sonderngleich zum ersten Aufgebot der Landwehr entlassen, dem sie dann9 Jahre verbleiben.

Relcr. d. Kr.-Min. vom 13. Januar 1824., v. 15. April 1825.u. v. 15- Oktober 1833.