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tz. 23. Wcmi der Fall eintritt, daß sich die Regimenter undTruppenabtheilungcn der Infanterie mit ihren vorhandenen Re-serve-Mannschaften nicht auf die KriegS- oder Manocnvrestärkezn setzen vermögen, wie dies namentlich früher bei der Infan-terie öfters der Fall war, als sie noch drei Jahre bei den Fahnendiente, so wird das Fehlende durch noch nicht gediente Leuteersetzt, welche nach der gesetzlichen Reihenfolge doch erst nachdenen, die znm wirklichen Eintritt nach ihrer Lvosnummcr bei denFahnen gelangt sind, in den Ersatzterminen ausgehobcn, vereidigt,bei den Regimentern erercirt, und dann als 5jährige Reservenentlassen werden; indeß kann auch nöthigen Falls, wenn es fehlt,der Dienststand nach der gesetzlichen Reihenfolge von diesen Leu-ten vervollständigt werden, und namentlich nnauögebildete dieserKathegorie können entweder gleich länger bei den Fahnen bleiben,oder werden zu den Uebungen im Herbst wieder eingezogen. Fürdie Infanterie der Corps, welche Rcvüe vor Sr. Majestät hat,können 8V Reserve-Rekruten auSgchoben werden, um den Aus-fall, welcher durch Krankheit oder Kommandos entsteht, zu decken.Diese Leute werden am Isten April eingezogen, und nach 6 Mo-naten als 5jährige Reserve-Rekruten entlassen.
Cab.-Ordr. r. 7. Aug. 1820.
Rescr. d. Kriegs-Min. v. 21. Januar 1821.
§. 24. Bei den andern Waffengattungen findet keine Er-gänzung der Reserve durch Rekruten statt, doch sollen im Falleines Kriegs, die schon zum Isten Aufgebot der Landwehr gehö-renden Individuen, und zwar immer nach den jüngsten Al-tersklassen, wieder zur Completirnng ihrer Truppentheile zurück-treten können.
Cab.-Ordr. v. 13. April 1826.
Circ. d. Min. d. KriegS v. 5. Mai und d. Min. d. Innern v. 16.Mai 1826.
Rescr. d. Kriegs-Min. v. 6. Mai 1827.
Cab.-Ordr. v. 1-1. April 1827.
§. 25. Das Garde-Jäger-Bataillon und die Jäger-Ab-theilungen haben den Vorzug, daß sie nur durch gelernte Jägeroder durch Söhne der Forstbcamten ergänzt werden^doch sollenim Frieden die Letztem auch nur dann genommen werden, wennsie sich dem Forstfache gewidmet haben. Die sich im Reserve-Verhältniß befindlichen Jäger und Schützen treten nicht zur Land-wehr über, wenn die ersten 5 Dienstjahre, «rK. Reserve, für dasstehende Heer abgeleistet sind, sondern bleiben fortwährend außer-dem noch°7 Jahre, also im Ganzen ö Jahre, ihrer Waffe als Re-serve verpflichtet.
Nicht gelernte Jäger, die beim Jäger-Corps als Hor-nisten oder Handwerker eintreten, und einjährige Freiwillige,um ihre drei Dienstjahre abzuleisten, gehören bei ihrer Entlast