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sung noch zwei Jahre zur Jäger-Reserve, treten aber bei ihremllebertritte zur Landwehr in die Provinzial-Landwehr ihresAufenthaltorts über.
Circ. r. Min. d, Kriegs v. 23. Mai 1818.
Jnstr. v- 10. Decbr- 1816. — Circ. d. Min- d. Kriegs v. 7.Juni 1826.
Circ. k. Min. d. Innern v. 17. Juni 1821., d. Min. d. Kriegsv. 29. Juni 1821. u. v- 7. Juni 1826.
H. 26. Die sich im Reserve- oder Landwehr-Verhältnißbefindlicheü Jäger sind den Vorschriften unterworfen, welchefür Reserve und Landwehr gegeben worden sind.
Jnstr. v. 10. Oec. 1816.
6. Die Landwehr Isten Aufgebots.tz.27. Die Landwehr hat die Bestimmung, sich zur Zeitdes Kriegs an das stehende Heer anzuschließen, und bei derVertheidigung des Vaterlandes Gefahr und Ruhm mit ihr zutheilen. Die Landwehr Isten Aufgebots dient gleich dem ste-henden Heere während des Kriegs im In- und Auslande,und die Dienstzeit in diesem Aufgebote beträgt 7 volle Jahre«Jnstr. v. 10. Der- 1816. Abschn. k. §. 1.
h. 28. Das erste Aufgebot besteht aus allen Denjenigen,welche gesetzlich 5 volle Jahre in der Linie gedient haben, undergänzt sich durch den jährlichen im Herbst stattfindenden Neber--tritt der Reserve-Mannschaften in dies Verhältniß; außerdemergänzt es sich, wenn es fehlt, durch alle noch diensttauglicheMannschaft von 20 —- 32 Jahren, welche noch nicht im ste-henden Heere dienten, aber dennoch zur Completirung derArmee verpflichtet bleiben, jedoch soll hierbei immer die jüngereAltersklasse unter Beibehaltung der gesetzlichen Reihenfolge vor-angehen. Diese Individuen bleiben dann 12 volle Jahre imIsten Aufgebot, können aber in den ersten 5 Jahren, wenn esfehlt, auch noch unter Umständen zum Ersatz des stehenden Hee-res verwendet werden.
Die Osstciere der Landwehr sind bis zum zurückgelegten39sten Lebensjahre dem ersten Aufgebot verpflichtet, wenn sienicht durch Körperbcschaffenheit dazu untauglich werden.
Jäger und Schützen s. tz. 25.
Ges. v. 3. September 1814. u. Jnstr. v. 10. Dec. 1816.
Ges- v. 3. Septbr. 1814. I4t. L. §. 8.
Circ- d. Min. d. Innern v. 10. u. d. Min. d. Kriegs v. 20. Juni1821.
Rescr. t>. Min. d. Innern v. 13. Decbr. 1827. „nd von KamptzAnnal. Bd. 12. S- 851.
Circ.-Rescr. d. M>n. d. Kriegs v. 20. Juni 1821.