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Anmsrk. Wirkliche Königliche Gestütknechte bleiben, ungeachtetihres, Alters während dieses Verhältnisses in der Reserve stehen,und sind daher als wirkliche Mitglieder des stehenden Heeresvon den Landwehrübungen befreit, Ss dürfen aber nur solcheIndividuen als Gestütknechte angestellt werden, welche bereitsihrer Dienstpflicht genügt haben.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 27, Juli 1818.
§. 29. Ltzenn bei der Landwehr-Artillerie die nöthigeMannschaft fehlt, um die Kriegsstärke zu erreichen, so werdenebenfalls, wie §. 22. d. Abschn. angegeben ist, Reserve-Rekruten ausgehoben, welche bei der Artillerie in 6 Monatenausgebildet werden, dann aber in den nächstfolgenden 3 Jah-ren auf 4 Wochen die Artillerie-Uebungen mitmachen müssen.Cab.-Ordre v. 14. April u. 12. Nov- 1827.
tz. 39. Die vom stehenden Heere entlassenen Pionieretreten nach der gesetzlichen Zeit in das Landwehr-Verhältnißüber, und bilden beim Ausbruch eines Krieges besondere Ab-theilungen, die dem Pionier-Corps zur Disposition sind. Ueberdie Ergänzung der Landwehr-Pioniere giebt es keine speciellenBestimmungen. Einjährige Freiwillige der Pioniere treten ausder Reserve ihrer Waffe zur Landwehr-Infanterie ihres Be-zirks über, vorausgesetzt/ daß sich das Pionier-Corps keineAnsprüche vorbehalten hat.
Rescr. d. Kr.-Min. v> 7. Nov. 1833.
§. 3U. Garde-Landwehr-Bataillone, die mit ihrerReserve zur Completirung auf die Kriegsstärke nicht ausreichen,werden durch die Provinzial-Landwehr ergänzt, doch dürfendiese Leute nicht älter als 28 Jahre, und nicht zu Unterosfi-cieren befördert sein. Aber umgekehrt kann in einzelnen Fällenvon den Regierungen wegen häuslicher Verhältnisse darauf an-getragen werden, daß Garde-Landwehrleute zur Provinzial-Landwehr versetzt werden.
Cab.-Ordre v, 13. Nov, 1815. u. 9, Nov. 1816.
Kr.-Min. v. 13, Occ. 1817,, 2, Mai u. 21. Juli 1821.
§. 32. Ist der Militairpflichtige im gesetzlichen Alter ein-getreten, so tritt er nach vollendetem 32stcn Lebensjahre ins2te Aufgebot, mit Ausnahme der Provinz Westphaleu, wo dieMilitairpflichtigkeit erst mit dem 21sten Jahre beginnt, (s. IstenAbschn. Istcs Kap. §. 4. d. Schr.) folglich sich der Ucbcrtrittauch ins 2te Aufgebot bis zum 33sten Jahre hinausschiebt,jedoch dauert die ganze Verpflichtung zum 2ten Aufgebot nurbis zum zurückgelegten 39sten Jahre.
Rescr. o. Mi». b. Innern v. 11. Der. 1832.
c. Die Landwehr 2ten Aufgebots,tz. 33. Dieses Aufgebot ist bestimmt, im Kriege die Gar-nisonen zu verstärken, Festungen zu besetzen, oder beim äugen-