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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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blicklichen Bedürfnisse überhaupt das Heer zu ergänzen, undnamentlich um zur innern Sicherheit der Provinzen zu dienen.

Ges. v. 3. Sept. 1814. §. 10.

§. 34. Der Wehrmann dient im 2tcn Aufgebot 7 volleJahre, jedoch niemals länger als bis zum zurückgelegten 39stcnLebensjahre, und selbst auch dann nicht, sollte er auch erstmit dem 38stcn Lebensjahre zum 2ten Aufgebot übergetretensein, was sich auch aus die Provinz Westphalen bezieht, mitAusnahme Derjenigen, welche durch eigenes Verschulden späterins 2te Ausgebot übergetreten sind, und die demselben 7 volleJahre auch verbleiben müssen.

Resce. t. Min. d. Innern v. II. Der. 1832.

§. 35. Es wird angenommen, daß das 2te Aufgebotsich zwar nicht zu den Beschwerden des FelddicnsteS eignet,sondern vorzüglich für den Garnisondienst bestimmt ist, deshalbergänzt sich diese Dienstklasse nicht allein durch den gesetzlichenjährlichen Uebertritt aus dem lsten Aufgebote, sondern es wer-den auch hierher alle Halbinvalidcn gerechnet, welche noch imLandwehrpslichtigen Alter stehen, aber aus der frühern Dienst-kathegorie wegen Halbinvalidität ausscheiden mußten. Außer-dem gehören hier alle Dienstpflichtigen her, die noch nicht zurEinstellung gelangten, aber im Alter vom 32sten — Zösten Jahrestehen, so wie alle Militairpflichtigen der früheren Altersklassen,deren Körperbeschaffenheit die Beschwerden des 'Felddienstesnicht erträgt, die aber sonst zum Garnisondicnst brauchbar sind,jedoch werden die Nichtgedienten im Frieden, ohne ganz be-sondere Veranlassung dazu, nicht zum Dienst herangezogen.Die Leute des 2ten Aufgebots, die früher in der Garde dienten,bleiben derselben auch ferner verpflichtet.

Nescr. d. Min. d. Innern v. 29. Juli 1820., d. Min. d. Kriegsv. 15. August 1820.

Cnb..Ordr. v. 9. Nov. 1816.

6. Oer Landsturm.

§. 36. Dieser tritt nur zusammen, wenn das Land voneiner feindlichen Invasion bedroht wird, und ist im Friedenaußer jeder dienstlichen Beziehung, außer wenn ihn die Regie-rung in einzelnen Fällen zur Unterstützung der öffentlichen Ord-nung gebraucht. Der Landsturm organisirt sich nur auf aus-drücklichen Befehl Sr. Majestät.

Es gehören hierher alle Männer, welche in den früherenDienstkathcgorien dienten, wie alle noch nicht gedienten Män-ner bis zum 50sten Lebensjahre und alle rüstigen Jünglingevom 17tcn Jahre an.

Ges. v. 3. Sept. 1814. §. 13.