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tz. 37. Der Landsturm theilt sich in den großen Städtenin Bürger-Compagnien, und nach Maßgabe der kleineren undmittleren Städte und des platten Landes eines Kreises theilensich diese in Land-Compagnien.
Ges. v. 3. Sept. 1814. h. 14.
4. Kapitel.
Die Militairpflichtigkeit Derjenigen, welche auf Ko-sten des Staats erzogen und unterrichtet sind.
§. 38. Für Diejenigen, welche ihre Erziehung und Bil-dung auf Kosten des Staats erlangt haben, sei eS nun in denvorhandenen Militair-Erziehnngs- oder Bildungsanstaltcn, oderdurch den Beitrag, der für die Erziehung der Sohne von Mili-tairpersonen und Militair-Beamten aus Staatskassen gewährtwird — findet eine Ausnahme in Bezug auf die Dauer derDienstpflicht im stehenden Heere statt. Die Dauer darf zwar9 Jahre nicht übersteigen, richtet sich aber sonst nach der Dauerund dem Betrage der vom Staat genossenen Wohlthat, ist aberunabhängig von der allgemeinen, mit drei und resp. einem Jahreabzuleistenden Dienstpflicht. (Einjährige Dienstpflicht dieser Ka-thegorien s. /// Abschnitt 3. u. 4. Kapitel.).
tz. 39. Alle Militair-Zöglinge und Schüler, welche ganzaufStaatökosten unterhalten und unterrichtet sind, haben fürjedes Jahr, in welchem sie duse Wohlthat genossen, zwei volleJahre im stehenden Heere zu dienen. Hierher gehören diesämmtlichen Cadetten-Anstalten — (mit Ausnahme der ganzenPcnsivnaire und der Zöglinge, die ihren Eltern vor dein 18tenJahre zurückgegeben wurden) —- die Divisionsschulen, die Ar-tillerie- und Ingenieurschulen, die allgemeine Kriegsschule, dieMilitair-Waisenhäuser, das Militair-Knaben-Jnstitut zu An-naburg, vie Zöglinge des medicinisch-chirurgischen FriedrichWilhelm-Instituts, die Compagnie- und Eskadron-Chirurgen,welche neben ihrem Gehalt kostenfreien Unterricht auf der medi-cinisch-chirurgischen Akademie hatten und die wirklichen Elevender Thierarzner-Schule (s. ///. Abschnitt Kapitel 3.).
ö. 40. Dagegen haben alle Militair-Zöglinge, welche«nen Theil der Erziehungskosten selbst getragen ha-° en, nur ein Jahr für jedes Jahr, wo sie die Unterstützunggenossen, zu dienen. Dies ist anzuwenden auf die ganzen-pensionarre der Cadettenanstalten, auf die Polontaire der Thier-