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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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arznerschule und Zöglinge der medicinisch-chirurgischen Akade-mie, welche nur freien Unterricht erhielten.

Cab.-Ordre v. 26. Febr. 1824.

§. 41. Wo aus den Staatskassen für die Erziehung derSöhne vonMiltairS oderMilitairbeamtcn ein Beitrag gezahltworden ist, oder dies durch das Potsdamer Militair-Waisen-haus geschieht, wird der Gcsammt-Bctrag von 250 Thlr. fürden Sohn eines Officiers oder Militairbcamten, und von 50 Thlr.für den Sohn eines Untcrofsiciers und Gemeinen dem einjäh-rigen Aufenthalt in einer Cadettenanstalt, und resp. PotsdamerMilitair-Waiscnhaus und Annaburgcr Institut gleich geachtet,doch beschränkt sich diese Berechnung nur auf ganze Jahre, welchein diesen Anstalten zugebracht wurden.

Cab.-Ordre v. 26. Febr. u. 30. Juli 1824. Rescr. d. Min. d. In-nern v. 28. Oec- 1834.

§. 42. Wenn Soldatensöhne, ohne in einer Militair-Er-ziehungsanstalt gewesen zu sein, nach vollendetem 17ten Lebens-jahre in die Schulabtheilung des Lehr-Jnfanterie-Va-taillons eingestellt werden, so ist damit ihrer Seits eineVerpflichtung von einer zwölfjährigen activen Dienstzeit («-rc/»-«ros der Zeit, welche sie in der Schulabtheilung zubringen,und ihrer gesetzlichen Dienstpflicht) verbunden.

Cab.-Ordre v. 31. Mai 1825. Cire. d. Min. d. Innern v- 6.Sep'. 1825.

H. 43. Die Zöglinge des großen Militair-Wai-senhauses zu Potsdam und des Militair-Knaben-Jnsti-tuts zu Annaburg werden, mit Ausnahme der Musikschüler,nach ihrer Konfirmation auf vier Jahre zur Erlernung einesHandwerks in die Lehre gegeben, dann aber nach erreichtemgesetzlichen Alter und bei Diensttauglichkeit in die oben erwähnteSchulabtheilung, eingestellt, um sie zu Nntcroffieieren zu bil-den, wo ihnen die Zeit in dieser Abtheilung als Dienstzeitangerechnet wird.

Cab.-Ordre v. 5. Juli 1824. u. 15. Febr. 1825. Circ. d. Min. d.Kriegs v. 25. Juli 1825.

tz. 44. Diejenigen Zöglinge, welche nach Beendigung derLehrjahre noch nicht so dienstbrauchbar sind, um der Schulab-theilnng überwiesen zu werden, verbleiben unter Aussicht derBehörden innerhalb ihrer angewiesenen Polizei-Distrikte, ausdenen sie sich ohne Erlaubniß nicht entfernen dürfen. Sie be-kommen auch keine Wandererlaubniß, und müssen zur genauenKontrolle sich an bestimmten Orten aufhalten, damit die Er-satz-Commission sie immer als Zöglinge der Militair-Erzikhunge-anstaltcn erkennt. — Ueberhaupt ist der betreffende Landrathund die OrtSbehörde mit der Beaufsichtigung der Zöglinge des