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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Potsdamer Militair-Waisenhauses und des Annaburger Kncp-ben-Instituts während der Zelt, wo ste sich in der Lehre befin-den, bis zu ihrem Eintritt in die Schul-Abtheilung beauftragt,und haben dafür zu sorgen, daß sie in die Stammrolle deSOrts eingetragen, und mit der Bemerkung ihrer obliegendenDienstpflicht nach beendeter Lehrzeit, der Ersatz-Commissionzur Feststellung ihrer Fähigkeit zum Militärdienst vorgestelltwerden. Dies muß jedes Jahr spätestens bis zum Istcn Sep-tember geschehen, damit sie den Isten Oetober jeden JahreS beider Schul-Abtheilung in Potsdam eintreffen können.

Circ. r. Mi». d. Kr. v. 24. März 1824. u. 9. u. 25. Juli 1825.Circ. r. Min. d. In- v. 3. April 1823. Drsgl. v. 13. Juli 1824.U. 13. Juli u. 6. Srpt-1825.

§. 45. ES versteht sich von selbst, daß die Jahre deSUnterrichts und der Erziehung nicht als Dienstjahre angerech-net werden, aber bei den Zöglingen der Divisionsschulen unvbei der Artillerie- und Ingenieur-Schule darf nur die in diesenAnstalten wirklich zugebrachte Zeit bei Berechnung der Dienst-verpflichtung in Rechnung gebracht werden.

Ausnahmen von diesen allgemeinen Bestimmungen für dielängere Dienstpflicht können nur bei Sr. Majestät dem Königebeantragt werden.

Cab.-Ordre v. 26 Febr. u. 30. Juli 1824.

§. 46. Die Eltern oder Vormünder haben fürdiejenigen jungen Leute, zu deren Erziehung derStaat ein UnterstützungSgcld gezahlt hat, oder dieals Zöglinge in das Potsdamer Militair-Waisen-hans oder das Annaburger Knaben-Jnstitut eintre-ten, um künftigen Einwendungen zu begegnen, einen Re-vers auszustellen, daß diese Leute künftig noch ihrer Dienst-Pflicht genügen sollen. Ebenso wie im §.44. haben auch dieBehörden die Aufsicht über diejenigen zu führen, für welcheaus Staatskassen oder vom Potsdamer Militair-Waisenhauseine Unterstützung gezahlt wird, und werden diesen Behördendeshalb die betreffenden Mittheilungen gemacht, damit sie beiErsatz-Aushebungen, oder wo diese Zöglinge in ein anderesMilitair-Verhältniß übergehen, der betreffenden Militairbehördedas Bezügliche darüber mittheilen können.

Circ. k. Mi». d. Kr. v. S. Juli 1825.

§. 47. Zöglinge deS Potsdamer Militair-Waisenhausesund des Annaburger Knaben-JnstitutS, welche zur Musik aus-gebildet worden, und welche solche Fertigkeit erlangt haben,,i l -/ ^l..den Truppenthcilen als Trompeter und Hautboistencmneten können, kommen nicht erst zu der Schulabtheilung,