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tz. 3. Das Körpermaaß kann bei dem allgemein«! Ge-setz, daß Jeder im stehenden Heere militairisch ausgebildet wer-den soll, zwar keinen besondern entscheidenden Grund znr Aus-wahl abgeben, aber es ergicbt sich von selbst ein Minimumdeö Maaßes, wonach man die Dienstfähigkeit beurtheilenmuß, wenn man nämlich die Handhabung der verschiedenenWaffen in Erwägung zieht (s. 2. Kapitel d. Abschnitts.).
Eben so richtet sich die Beurtheilung der nöthigen Kör-perkraft nach der betreffenden Waffe, und für die Beurtheilungzur Ertragung der Anstrengungen des Kriegsdienstes sind vor-zugsweise die Militair-Mitglieder der Ersatz-Commissionen ver-antwortlich, damit keine wirklich untauglichen Leute eingestelltwerden, und es muß daher ihre Meinung hierin als vorläufigentscheidend betrachtet werden.
tz. 4. Auf ärztliche Atteste, die von den Militairpstich-tigcn beigebracht werden, wird nur den Umständen nach Rücksichtgenommen, und die Ersatz-Commissionen und die ihnen beige-ordneten Aerzte sollen möglichst nach eigner Ueberzeugung ver-fahren. Nur in schwierigen und zweifelhaften Krankheitsfällen,als Epilepsie, Taubheit oder andere schwer gleich zu beurthei-lende Krankheiten, können mit beigebrachten Attesten bescheinigtwerden. In solchen Fällen sind aber ganz besonders noch diegegenwärtigen Ortsvorsteher, so wie die Militairpflichtigen zubefragen, und überhaupt die genauesten Erkundigungen einzu-ziehen, damit unpartheiisch und gerecht verfahren werden kann.Sind es Fehler, die sich von früher Jugend hcrschreiben, sodürfen Atteste der Ortsgeistlichcn und Schullehrer nicht fehlen.
Mim-Aiiw. v. 13. April 1825. tz. 28.
§. 5. Wenn ein Militairpflichtiger, der nach seiner gesetz-lichen Reihenfolge znr Aushebung gelangt, eine vorübergehendeKrankheit hat, so soll bei seiner Einstellung mit besonderer Vor-sicht verfahren werden; hat- er aber die Krätze, oder eine andereansteckende Krankheit, so soll er nicht eher eingestellt werden,als bis er wieder völlig hergestellt worden ist, und deshalbwird ein solches Individuum in der Regel in daS nächste Mili-tair-Lazarcth gebracht, es sei denn, daß feine Angehörigen ihnzur Kur und Pflege gern im Wohnorte behalten wollten, wasiu diesem FaÜe von der Ersatz-Commission gestattet wer-ben darf.
Ers.-^iistr. v. 30. Juni 1817. tz. 67.
§. 6. Gebrechen, körperlicher oder geistiger Art, dürfenweder vorgeschützt noch verschwiegen werden. Es soll aber einiedes Individuum, ohne Rücksicht auf Loosnummer oder Rekla-mation, sofort eingestellt werden, sobald sieb ergiebt, daß ein