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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Gebrechen erdichtet wurde, um sich der Militairpflicht zu ent-ziehen.

Ers.-Jnstr. v. 80. Juni 1817. tz. 64.

Min.-Anw. v. l3. April 1825. §. 29.

§. 7. Mit Kröpfen behaftete Militairpflichtigc sollen nureingestellt werden, wenn der Fehler so unbedeutend ist, daß da-durch keine erhebliche Aenderung in der Form der Bekleidungnothwendig gemacht wird. Außerdem sollen die Leute mit Ge-birgshals oder mit wirklichen oder angehenden Kröpfen, wenn sieeingestellt werden können, nur zu Truppen kommen, welche inebenen Gegenden garnisonircn.

Jnstr. f. Mil.-Aerzte v. 14. Juli 1831. §. 16.

Cab.« Ordre v. 13. Febr. 1818.

§. 8. Kurzsichtigkeit, sobald noch ein Sehvermögen vor-handen ist, daß das betreffende Individuum in 10 Schritt Ent-fernung noch eine Person erkennen kann, ist für den Militär-dienst kein Hinderniß, und es sollen diese Leute den Truppennach ihrer Reihenfolge mit überwiesen und in das zweite Gliedeingestellt werden. Dagegen sollen Kurzsichtige nicht zur Ar-tillerie eingestellt werden.

Eab.-Ordre v. 6. Juni 1829. Reftr. d. Min. d. In. v. 28. Juni1829.

Jnstr. f. Aerzte v. 14. Juni 1831. tz. 16.

§. 9. Mit Brüche behaftete sollen, sobald daraus einNachtheil für den Staat erwachsen könnte, nicht eingestelltwerden.

Rescr. d. Min. d. Kr. v. 31. Jan. 1840.

§. 10. Im Allgemeinen muß die ärztliche Untersuchungder betreffenden Individuen, die übrigens stets gereinigt, undmit reiner Wäsche versehen sein müssen, unter Beobachtungdes nöthigen AnstandcS mit möglichster Schonung des Scham-gefühls in einer besondern Stube oder hinter einem Schirmvollzogen werden, und ein Militair-Mitglied der Krcis-Ersatz-Commission muß bei der Besichtigung zugegen sein. Es bleibtder Departements-Commission aber überlasten, späterhin durchden Arzt noch eine zweite körperliche Besichtigung vorzuneh-men, und findet dieser den Militairpflichtigen brauchbar, so wirdes kurz in der Gcstellungsliste bemerkt.

Min.'Anw. v. 13. April 1825. §. 22., 49. ». 23.

I>. Moralische Qualifikation.

§.11. Die Militairpflichtigen, welche in die Armee ein-gestellt werden sollen, müssen wenigstens von solchem Lebens»