21
Wandel sein. daß ihre bürgerliche Ehre nicht befleckt ist, oderfle sich in Folge dessen keine entehrende Strafe zugezogen haven.
Wenn nicht auf Verlust der Nationalkokarde erkannt ist,so soll hierbei weniger die Dauer der Zuchthaus- oder Frei,heitS-Strafe, als vielmehr der Grad der Verdorbenheit in Be-tracht kommen. In solchen einzelnen Fällen hat die Ersatz-Commission dies zu entscheiden, und ist in zweifelhaften Fällender Provinzial-Militair- und Civilbehörde, als hohem In-stanz, vorzulegen.
Jnstr. v. 13. April 1825. tz. 30.
H. 12. Hierher sind alle solche Verbrechen zu rechnen,wonach gesetzlich die bürgerliche Ehre verloren geht, als vor-sätzlicher Bankerutt, Meineid, und alle Verbrechen, die denStaupenschlag nach sich ziehen; ferner alle Verbrechen, in Folgederen die Ausstoßung aus dem Soldatenstande erfolgen würde,und diejenigen, wonach bereits gerichtlich auf Verlust der Na-tionalkokarde erkannt ist. Haben aber Individuen, die zu derletzten Kathegorie gehören, ihre Nationalkokarde zur Zeit derAushebung wieder erlangt, so sind sie vorzugsweise nach derCinabets-Ordre vom 13ten Januar 1827 einzustellen.
§. 13. Befindet sich ein militairpflichtigeS In-dividuum in Untersuchung, so kann eS nicht eher eingestelltwerden, als bis über dasselbe erkannt, und die Strafe im bür-gerlichen Verhältniß vollzogen ist, wobei es nicht darauf an-kommt, ob von einem schimpflichen Verbrechen oder von einerentehrenden Strafe die Rede ist; diese Subjekte werden dannauf ein Jahr zurückgestellt, und wenn das in dieser Zeit erge-hende Erkenntniß eine entehrende Strafe mit sich führt, oderwenn sie neben dem Verluste der Nationalkokarde mit einer höhe-ren als kmonatlichen Freiheitsstrafe belegt sind, so werden sie inden Listen gestrichen, andern Falls aber, wenn sie keine entehrendeStrafe erlitten haben, kommen sie das nächste Jahr zur Ein-stellung. Die Ortsbchörden haben daher die Pflicht, die Er-satzbchorden auf Dienstpflichtige, die sich in gerichtlicher Un-tersuchung befinden, aufmerksam zu machen, damit in den Li-'sten das Nöthige notirt wird.
Min.-Jnstr. v. 13. April 1825. §. 30. Circ. d. Jufl-'Min. v.17. Septbr. 1819.
Rescr. d. Min. d. Innern v. 27. Decbr. 1819.
§. 14. Sind solche Individuen zum Verlust derNationalkokarde, aber mit keiner härteren als ümo-natlichxn Freiheitsstrafe verurtheilt, so müssen sie nachihrer Lovsnummer zur Einstellung ins Heer herangezogen wer-vcn, find aber, zum Behuf ihrer Rehabilitirung, bis zum 23stcn