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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Lebensjahre zurückzustellen, sollte aber diese auch bis dahin nichterfolgt sein, so werden sie an eine der Arbeiter-Abtheilungenzu Minden, Torgau oder Posen überwiesen, um dort ihrerMilitairpslicht durch Arbeit zu genügen.

Cab.-Ordre v. 27. März 1831., 3. Mai 1832. und 9. Oct.1838.

Anmerk. Die Arbeiter-Abtheilungen sind besonders für moralischUnwürdige errichtet. Sie beschäftigen die Mannschaften mitArbeiten beim Artillerie-Depot und bei der Fortification. Anden Tagen, wo nicht gearbeitet wird, werden die Mannschaftenim Marschieren und militärischen Evolutionen und beim Ge-schütz geübt.

tz. 15. Moralisch unwürdige Leute, welche nichtetwa in Folge davon, daß sie sich auch dem Militairdienst ent-zogen haben, eingestellt werden, sondern die lediglich nach ihrerLooöuummer zur Einstellung kommen, sollen nur dann wirklichausgehoben, und in die Arbeiter-Abtheilung eingestellt werden,wenn sie auch körperlich für den Waffendienst brauchbar sind,indem die Ableistung der Militairpslicht in diesem Falle nichtzu einer Strafe gemacht werden kann.

Min.-Rescr. v. 18. Oct. 1837.

Anmerk. Moralisch Unwürdige können nie in Rücksicht häuslicherVerhältnisse reklamiren.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 3. Mai 1832.

tz. 16. Die als moralisch unwürdig in die Ar-beiter-Abtheilung eingestellten Leute sind zur ferneren Dis-position der Anshebuugsbehörde zu entlassen, insofern sie nacherfolgter Rehabilitirung dienstunfähig befunden worden.

Solche Verbrecher, welche wegen moralischer Unwücdig-keit nicht ins Heer eingestellt werden können, sollen auch nichtmit den in der Arbeiter-Abtheilung befindlichen Sträflingen,die derselben wegen Verdacht der Selbstvcrstümmlung zugetheiltsind, in Gemeinschaft gebracht werden, sondern in besondern dazubestimmten Abtheilungen ihre Verpflichtung zum Militairdienstdurch Arbeit ablösen.

Cab - Ordre v. 27. März 1831.

Min.-Rescr. v. 18. Oct. 1837.

H. 17. Von allen Untersuchungen und abgefaßtenErkenntnissen gegen Militairpflichtige, die im eiustellungs-fähigcnAlter stehen, müssen die Justizbehörden den betref-fenden Landräthen Mittheilung mach en. Die Erkenntnissemüssen abschriftlich der Departements-Ersatz-Commission zurweiteren Veranlassung mitgetheilt werden.

Min.-Rescr. v. 26. Aug. 1819.

Rescr. d. Min. d. In. v. 27. Der. 1833.

Rescr. d. Just.-Min. v. 17. Sept. 1819. u. 18. Aug. 1834.