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§.18. Ein Individuum, welches das Recht nichtverloren hat, in seinen bürgerlichen Verhältnissen die Na-tionalkokarde zu tragen, wird, wenn es bei der Arbeiter-Abtheilung eingestellt ist, als in der ersten Klaffe des Solda-tenstandes betrachtet, während nach den gesetzlichen Bestim-mungen die, welche mit Verlust der Nationalkokarde bestraftsind, als zu der zweiten Klasse des Soldatenstandes gehörigbetrachtet werden. — Diejenigen indeß, welchen dieNationa-kokarde nicht abgenommen ist, die aber wegen moralischer Un-würdigkeit in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt worden sind,können, wenn sie sich ein Jahr gut geführt haben, in die Linieversetzt werden, welches vom Königlichen General-Kommandoverfügt werden kann.
Diejenigen, welche wegen Verlust der Nationalkokarde zurzweiten Klasse des Soldatenstandes gehören, können bei guterFührung, wobei ihr Betragcw in der Heimath mit in Betrachtzn ziehen ist, von ihren Vorgesetzten zur Nehabilitirung in Vor-schlag gebracht werden, und erfolgt diese vor Ablauf ihrerDienstzeit, so werden sie noch auf 6 Monat zur Ausbildungin die Linie eingestellt.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 20. Dec, 1833., u, v. 13, Juni 1835.
Circ.-Rescr. d. Min- d. In. v. 18. Zum 1833.
v. Gänzlich Untaugliche.
§. 19. Bei augenscheinlicher Unbrauchbarkeit,mag es eine sichtbare Verunstaltung, oder ein sonst in die Au-gen springender Fehler sein, hat die Kreis-Ecsatz-Kommissionein Recht, solche Individuen sofort als ganz untauglich aus-zumustern, und dies wird in der alphabetischen Generallistebemerkt.
Min.-Anw. v. 13. April 1825. Z. 21. u. erläuternde Bestimmungvvm 7. Aug. 1826.
§. 20. Wenn der Arzt einen Militairpflichtigenfür ganz untauglich zum Dienst erklärt, so muß er diesdurch ein Attest, worin die Gründe aufgeführt werden, nach-weisen, und dies wird in die betreffende.Rubrik der alpha-betischen Gencralliste bemerkt. Die definitive Entscheidunggiebt aber stets erst die Departements-Commission, welchediese Individuen, je nach den Umständen entweder für Halb-invalide, uyd mithin noch disponibel für das 2te Aufgebot,oder für ganz unbrauchbar erklärt, und von der Militairpstichtdaher auch ganz entbindet, worüber der Militairpflichtige einAttest erhält, worin die Gründe der Entscheidung kurz ange-geben sind.
Min.-Anw. v. 13. April 1825. tz. 26., 25., 27. u. 50.