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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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a. Zurückstellung wegen temporärer Untauglichkeit.

H. 21. Zurückstellungen finden nur immer füreinen Ersatztermin statt, indem sich bis dahin die Zurück-stellungsgründe wieder ändern können, deshalb haben sich solcheLeute zum nächsten Ersatztermin stets wieder zu stellen.

Ein jedes Individuum kann drei Mal zurückgestellt wer-den, jedoch zum dritten Mal nur mit dem Vorbehalt der Be-stätigung von Seiten der Departements-Ersatz-Kommission durcheine Superrevision.

Ers.-Justr. v. 30. Juni 1817. §. 63.

H. 22. Hat eine dreimalige Zurückstellung wegenKörperschwäche stattgefunden, so können solche Leute nur»och zur Armee-Reserve dienen.

Min.-Anw. v. 13. April I82S. §. 37.

Eirc. d. Min. d- In. v. 7. August 1826.

Eab.-Orvre v. 6. Novbr. 1833.

Gesetz-Sammt. 1833. S- 293.

h. 23. Individuen, welche zum dritten Male wegenMindermaaß zurückgestellt werden (s.Abschn. Kap. 2.),sollen, besonders im Fall des Bedarfs, zum Train- und zu Hand-werks-Kolonnen verwandt werden. Erreicht der Militairpflich-tige das Maaß von 5 Fuß rheinländisch nicht, so stellt ihn dieKreis-Ersatz-Kommission noch bis zur nächsten Aushebungzurück, und bemerkt dies in der betreffenden Kolonne der Ent-scheidungen der Aushebungslistc mit: für jetzt untauglichwegen mangelnder Größe; besonders wenn er Wachsthumhat und die erforderliche Größe noch erreichen könnte.

Ers.-Justr. v. 30. Juni 1817. §. 82. u. v. 13. April 182s.§- 19. r. Min.-Auw. v. 13. April 1825.

§. 24. Diejenigen, welche für den einjährigen Frci-willigcndienst berechtigt sind, und von der Departements-Kom-mission bei Ablauf ihres 23sten Lebensjahres, noch für zei-tig unbrauchbar erklärt werden, sind nur noch zur Er-gänzung für die Landwehr heranzuziehen, aber während des Frie-dens ganz vom Dienste im stehenden Heere zu entbinden.

Circ.-Rescr. d. Min. d. Kr. u. d. In. v. 23. März 1835. v. KamtzAnnal. B. 19. S. 297.