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Znstr. v. 19. Mai 1816. §. lS.
Rescr. d. Min. d. Kr. v. 12. Ma, 1817.
Eab.> Ordre v. 2. Oct. 1818.
R-scr. d. Min. d. In. v. 26. März 18IS. Rescr. d. Min. d. Kr.v. 1S. Oct. 1819.
Eab.-Ordre v. 16. Oct. 1820.
§. 2. Kann Jemand kein gutes Führungsattestbeibringen, oder hat schon Gcfängnißstrafe wegen entehren«der Verbrechen erlitten, so darf er bei aller übriger Quali-fication von den Truppen nicht als Freiwilliger ange-nommen werden. — Verschweigt aber ein solches Indivi-duum eine bereits dieser Hinsicht ausgestandene Strafe, damites angenommen wird, so soll ein solches Subject, sobald diesentdeckt wird, einem Civilgericht noch besonders zur Bestrafungübergeben werden.
Inste. v. 19. Mai 1816. §. 14.
H.3. Bei den Ersatz-Commissionen finden keineAnmeldungen zur Annahme von Freiwilligen statt,außer von den sogenannten kunstgerechten Arbeitern, welchender einjährige freiwillige Dienst gestattet ist, wenn die im/p. Abschn. Kap. 3. angegebenen Nachweise und Bedingungenerfüllt werden.
Wer außer diesen Fällen vor den Ersatz-Commissionen imgesetzlichen Alter erscheint, und sich über die Erfüllung seinerMilitairpflicht nicht ausweisen kann, gehört mit zu der Zahl,über deren Einstellung diese Commissionen unbedingt entscheiden.
Jnstr. v. SO. Juni 1817. §. 104.
§. 4. Bei dem Commandeur des zum Eintritt ge-wählten Truppentheils kann die Anmeldung persönlichoder schriftlich geschehen. Hierbei haben die einjährigenFreiwilligen die §. 32. des ///. Abschn. bezeichneten Papierebeizulegen, während die auf die ganze Dienstzeit Eintretendenden Erlaubnißschein der Eltern oder Vormünder, und die, welchenicht persönlich sich melden, auch ein ärztliches Gesundheits-attest mit zu übersenden haben, um darnach ihr Gesuch näherbeurtheilben zu können.
2,'str. » 19. Mai 1816. §. 14.
5. Ueber die Einwilligung des Bataillons- oderRegiments - Commandeurs rc. zum freiwilligen Eintritt,wird eine schriftliche Verhandlung aufgenommen, wovon dasOriginal bei den Akten bleibt, aber eine vidimirte Abschriftdem Freiwilligen eingehändigt wird. In dieser Verhandlungund die Pflichten und Rechte deS Freiwilligen, und der Ent-agungstermin aus dem stehenden Heere angegeben.
Jeder Zweifel über die Annahme eines Freiwilligen wirb