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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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30
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von dem kommandirenden General auf Alltrag des Betheilig-ten, seiner Angehörigen, oder des betreffenden Commandeursentschieden.

2nstr. v. 19. Mai 1816. §. 13.

tz. 6. Bei derAnnahme von Freiwilligen sollen diesejungen Leute stets eine bestimmte Erklärung abgeben, ob siesortdienen wollen, um sich weiter für den Militärdienst aus-zubilden, oder ob sie blos ihrer Dienstpflicht genügen wollen.

Diejenigen einjährigen Freiwilligen, welche, nachdem sieausgedient haben, bei ihrer Entlassung über ihre Kenntnisseund Fähigkeiten geprüft zu werden wünschen, sollen über denAusfall dieser Prüfung, wenn sie sowohl hierdurch, als durchihre Führung zum Landwehr-Officier geeignet erscheinen, einvom Divisions - Commandeur vollzogenes: Officier-Quali-fications-Attest erhalten. Mithin haben die Truppenbe-fehlshabcr auch dafür zu sorgen, daß denjenigen Freiwilligen,die nur ihrer Dienstpflicht genügen und sonst sich einem an-dern Berufe widmen, einen solchen Unterricht in den militai-rischen Kenntnissen erhalten, daß sie später als Nntcrofficicre,Feldwebel oder Offenere der Landwehr Vortheilhaft benutztwerden können. Deshalb ist es auch hinreichend, sie mit demReglement ihrer Waffe und den Dienstpflichten eines Sub-altern-Officiers vollständig bekannt zu machen, und damit dieKenntniß des kleinen Krieges im Bereich des Subaltcrn-Offi-cierö zu verbinden. Alle diese Unterweisungen Müssen aberauch zugleich praktisch erläutert werden, und den jungen Leuten, diesich zum Officier eignen, muß die Anleitung gegeben werden, sichferner im Sinne dieser Charge durch Lesung guter militairifcherWerke noch auszubilden. Uebrigens treten nach der Jnstruc-tion vom 19tcn Mai 1816. §. 3. die Freiwilligen ohne Aus-nahme zur Ableistung ihres Dienstes in Reihe und Glied ihresTruppentheils ein.

Cab.-^rdre v. 11. Januar 1816. — Ci'rc. d. Min. d. Kr v. 17.Juli 1828. §. 5. Circ. d. Min. d. Kr. v. 7. Aug. 1822.

H. 7. .Auch die Freiwilligen, welche ihre volleDienstzeit ableisten, haben bei angemessener Bildung, Kennt-nissen, Diensterfahrungen und guter Führung, nach H. 6. ///. Ab-schnitt, die Aussicht auf Landwchr-Ofsicierstcllcn, deshalb sindaber auch die Commandeure verpflichtet, ihnen allen möglichenVorschub zu leisten und eine besondere vorsorgeude Aufmerksam-keit zu widmen, damit sich diese jungen Leute die erforderlicheAusbildung und die nöthigen Kenntnisse verschaffen können, dieein Landwehr-Officiec bedarf, und welche zur vorgeschriebenenPrüfung erforderlich sind.