Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
31
JPEG-Download
 

Snstl. v. 19. Mai 1816. Z. 16.

Clrc. d. Min. d. Kr. v. 17. Juli 1828.

§. 8. Wenn auch bei der Landwehr aus solche Subjecte,welche das Officiers-Qualisicatlvns - Attest besitzen,bei Besetzung vacanter Stellen besonders Rücksicht genommenwerden soll, so hängt die Wahl zum Officier dennoch lediglich>vom betreffenden Officier-Corps, und die Bestätigung von Sr.Majestät ab. Mithin haben alle diese Freiwilligen bis zu ihrerErnennung den Dienst in ihrem Truppentheile in derselben Ei-dschaft wie in der Linie zu verrichten, ohne daß ihre Qua-lisicationö-Atteste darauf einen Einfluß äußern.

Rescr. d. Mi». d. Kr. v. 23. März 1821.

2. Kapitel.

Freiwillige, welche auf die ganze Dienstzeit eiu-

treten.

§. 9. Diejenigen, welche für die volle Dienstzeit freiwilligeintreten, haben den Vortheil, daß sie sich einem beliebigenTruppenthelle, gleichviel ob innerhalb oder außerhalb ihres Er-satz-Bezirks mit Voraussetzung ihrer Qualification dazu (s. §. 19.),wählen können, und dann um eben so viel Jahre früher ausden verschiedenen Verpflichtungen heraustreten, als sie vor dergesetzlichen Zeit von 20 Jahren eingetreten sind, was um sowichtiger ist, wenn sie früh eine eigene Wirthschaft oder Haus-halt zu errichten denken. Diese Freiwilligen dienen eben solange, als die Auögehobenen ihres Trnppentheils.

Das Allgemeine siehe im 1. Kapitel.

» Ed. v. 3. Sept. 1814. §. 9. u. 16. Min.-Jnstr. v. 19. Mai 1816.8- 2. — Inste. v. 30. Juni 1817. Z. 32. u. 101. — Elle. d. Min.d- Kr. v. 20. Dec. 1833. u. v. 9. März 183S.

.. K. 10. Da diese Freiwilligen den Truppentheilen beimErsatz tu Anrechnung gebracht werden, so können sie nicht zujeder Zeit des Jahres eintreten, deshalb ist im Allgemeinender Zeitraum vom Isten November bis zum lötenJulrus des folgenden Jahres zu ihrer Annahme fcstgc-Jpt, und daher dürfen in der Regel vom löten Juli bis Ende^ctober jeden Jahres keine Freiwilligen dieser Art angenommenZllJsch., damit die Ersatz-Commissionen nicht während ihres. „Jchflsts durch fortwährende Veränderungen im Ersatzbedarfgegort werden

^ beim Garde-Corps dürfen junge Leute auch in

Zc'lt vom löten Juli bis zum Isten November eintreten,