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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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vorausgesetzt, daß sie bis zum nächsten AushebungStermine dasAlter von 20 Jahren noch nicht erreichen, jedoch beschränktsich die Annahme von Freiwilligen dieser Kathegorie nur aufAnnahme von Handwerkern, Hornisten und solchen jungenLeuten, welche auf Avancement dienen wollen, aber nur inner-halb des Etats.

Rescr. d. Min. d. In. v. 16. Ort. 1821.

Circ. d. Min. d. Kr. v. 3V. Oct. 1821.

Vers. d. Min. d. Kr. v. 9. Juni u. 31. Zuli 1819.

Rescr. d. M. d. In. -v 17. Aug. 1838.

Allmerk. Wenn ein Militairpflichtiger sich wegen seiner Gestellung

nichlS hat zu Schulden kommen lassen, und noch nicht für einen

Truppentheil designirt ist, so kann er auch nach dem Msten Le-bensjahre bei der Garde angenommen werden.

Rescr. d. M- d. 3». v. 20. Dec. 1838.

H. 11. Bei der Linien-Infanterie ist die Zahl derfreiwillig auf die volle Dienstzeit eintretenden Individuen auf40 per Bataillon und bei den combinirten Reserve-Bataillonenauf 20 Mann beschränkt.

Eab. Ordre v. 25. Nov. 1837. u. 27. März 1839.

Rescr. d. Min. d. Kr. v. 14. Dec. 1837.

§. 12. Die Stäbe der Garde-Landwehr-Bataillonedürfen durch Annahme von Freiwilligen unter 20 Jahren ihreetatsmäßige Stärke completiren, und als Ueberzählige nur solcheLeute annehmen, die bis dahin das 22ste Lebensjahr angetretenhaben, aber noch nicht zur Aushebung gekommen sind, dochmüssen sich diese durch ein Attest des betreffenden Landrathsdarüber ausweisen.

Circ. tz. Min. d. Zu. v. 10. April 1819.

Circ. d. Min. d. Kr. ». 10. Mai 1819.

H. 13. Dagegen dürfen sich aber Militairpflichtige, diebereits das 20ste Jahr erreicht haben, und von der Ersatz-behörde für die Garde geeignet, aber als noch zu schwach einJahr zurückgestellt worden sind, — nicht zum Eintritt bei denLinientruppen melden, sondern diese verbleiben der Garde.

Cab. Ordre vom 4/ Mai 1829.

tz. 14. Die Annahme zum Dienst ist in der Regel nurauf die für den Truppentheil gesetzmäßige Zeit, jedoch steht esJedem frei, sich auch auf längere Zeit freiwillig annehmen zulassen, insofern er entweder volljährig ist, oder die ausdrück-liche Genehmigung seines Vaters oder Vormunds dazu erhaltenhat, aber der Truppentheil darf von der Bedingung des Fort«dienenö nie die Annahme abhängig machen.

Wenn Jemand aber bereits seiner vollen Dienstpflicht beiden Fahnen genügt hat, so steht es ihm gesetzlich zu, auch olmc

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